Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat eine geänderte Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften veröffentlicht (IDW RS HFA 7 n.F.).

Die neuen Regelungen gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen.

Die Anpassungen erfolgten, um Gesetzesänderungen zu entsprechen. Durch das BilRUG wurde § 264b HGB neu geregelt und durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde eine neue außerbilanzielle „Ausschüttungssperre“ ins HGB aufgenommen.

Die Neufassung des § 264b HGB regelt die Voraussetzungen, unter denen Gesellschaften im Sinne des § 264a HGB (Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person auf oberster Ebene persönlich haftender Gesellschafter ist) aufgrund der Einbeziehung in einen Konzernabschluss und in einen Konzernlagebericht von der Pflicht befreit werden können, ihren Jahresabschluss unter Beachtung der Vorschriften der §§ 264 ff. HGB aufzustellen, prüfen zu lassen und veröffentlichen müssen. Im geänderten IDW RS HFA 7 n.F. wurde klargestellt, dass auch eine Personenhandelsgesellschaft diese Befreiungsvorschrift erfüllt, wenn sie selbst als Mutterunternehmen den Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde die Methodik geändert, nach welcher der Diskontierungszinssatz von Rückstellungen für Altersversorgung ermittelt wird. In Höhe der Differenz zwischen alter und neuer Berechnungsmethode wurde eine Ausschüttungssperre ins Gesetz aufgenommen. IDW RS HFA 7 n.F. stellt klar, dass eine Ausschüttungssperre für Personenhandelsgesellschaften nicht sinnvoll ist. Vielmehr muss geprüft werden, ob eine Außenhaftung entsteht und eine entsprechende Angabe im Anhang oder unter der Bilanz erfolgt.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Bilanzierung des Austritts eines Gesellschafters aus der Personenhandelsgesellschaft, verbunden mit (Bar-) Abfindung.

Bei Abfindungszahlungen einer Personenhandelsgesellschaft an einen ausscheidenden Gesellschafter, welche über dem Buchwert des Kapitalanteils liegen, wurde bisher nur die sogenannte Aufstockungslösung als zulässig angesehen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass in Höhe des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters stille Reserven aufgedeckt werden. Die Aufstockung erfolgt in Höhe der Differenz zwischen Buchwert des Kapitalanteils und Abfindungsbetrag. Zukünftig wird auch die Verrechnungsmethode zulässig sein. Bei dieser Methode wird die Differenz zwischen Buchwert des Kapitalanteils des ausscheidenden Gesellschafters und Abfindungsbetrag mit den Kapitalanteilen der verbleibenden Gesellschafter verrechnet (erfolgsneutrale Abstockung der Kapitalanteile). Sollte dadurch der Kapitalanteil unter den Betrag der Haftsumme herabsinken, lebt allerdings keine persönliche Haftung des Kommanditisten auf, da das Herabsinken nicht auf Entnahmen zurückzuführen ist.