Auch Eltern können einen Pflichtteilsanspruch haben, und zwar, wenn keine Kinder vorhanden sind. In diesen Fällen setzen sich Ehepaare oft gegenseitig als Alleinerben ein und als Schlusserben z. B. eine Stiftung, weil man das Vermögen nicht mehr „rückwärts“ in die älteren Generation wandern lassen will.

In diesen Fällen haben die Eltern – wenn sie noch leben – einen Pflichtteilsanspruch. Nun wird man im Regelfall davon ausgehen können, dass die Eltern diesen nicht geltend machen. Dies gilt aber schlagartig nicht mehr, wenn die Eltern z. B. wegen Demenz einen Betreuer haben. Dieser Betreuer muss die Vermögensinteressen der Eltern wahrnehmen. Macht er den Pflichtteil nicht geltend, macht er sich höchstwahrscheinlich schadensersatzpflichtig.

Es ist daher sinnvoll, in solchen Fällen kinderloser Eltern sich von den Eltern einen notariellen Pflichtteilsverzicht geben zu lassen, auch wenn das Verhältnis zwischen den Generationen einwandfrei ist. Werden die Eltern geschäftsunfähig, ist es dafür zu spät.