Pflichtteilsansprüche lassen sich reduzieren oder ganz vermeiden, wenn vor dem Tode das Vermögen durch Schenkungen reduziert wurde. Lag die Schenkung zehn Jahre vor dem Todesfall, bleibt der Wert des geschenkten Gegenstandes bei der Pflichtteilsberechnung ganz außer Betracht.

Die Sache hat allerdings zwei wesentliche Einschränkungen:

Die Zehnjahresfrist gilt nicht bei Schenkungen an den Ehepartner. Hier gilt eine Frist von 30 Jahren.

Die Zehnjahresfrist beginnt nicht zu laufen bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt oder Vorbehalt eines Wohnrechtes. Behält sich der Übergeber ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor, so ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Schenkung noch nicht endgültig vollzogen und die Zehnjahresfrist kann nicht beginnen. Aber auch hier gibt es Lösungen: Wird beispielsweise statt einem Nießbrauch die Zahlung einer Rente vereinbart, so gilt die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht: Trotz der Rentenbelastung läuft die Zehnjahresfrist.