Viele Unternehmen kontaktieren uns gegenwärtig mit Fragen zum Kurzarbeitergeld. Der Bundestag hat angesichts der aktuellen Lage am 13. März 2020 mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (BGBl. I 2020, S. 493 ff.) Rahmenbedingungen geschaffen, mit denen der Zugang zur Leistung von Kurzarbeitergeld künftig erleichtert werden soll.

Aktuelle Rechtslage

Nach aktueller Rechtslage setzt die Leistung von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur insbesondere einen erheblichen Arbeitsausfall voraus, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Ausfall muss – neben weiteren betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen – vorübergehend sein, d.h. voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern und er darf nicht vermeidbar sein. Im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) muss mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall in Höhe von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Zudem darf Kurzarbeit grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn sie tarifvertraglich, in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung, arbeitsvertraglich oder in einer später zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung vorgesehen ist.

Voraussichtliche Neuerungen

Voraussichtlich wird künftig Folgendes gelten:

  • es müssen nur noch 10% der Arbeitnehmer in dem Betrieb von dem Ausfall betroffen sein;
  • Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden von der Arbeitsagentur vollständig erstattet;
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld;
  • der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll künftig ebenfalls nicht mehr erforderlich sein.

Die neuen Voraussetzungen müssen jedoch noch von der Bundesregierung mittels einer Verordnung umgesetzt werden. Derzeit ist noch nicht genau absehbar, wann dies der Fall sein wird. Nach Äußerungen der Bundesregierungen sollen die neuen Regelungen jedoch rückwirkend ab dem 1. März 2020 gelten.

Sofern bereits jetzt die Voraussetzungen für Kurzarbeit bzw. den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen, empfiehlt es sich, eine entsprechende Anzeige bei der Agentur für Arbeit vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsagenturen Kapazitätsprobleme bekommen werden. Daher sollte, wenn sich ein Unternehmen für Kurzarbeit entscheidet, der Antrag möglichst rasch gestellt werden.

Gerne unterstützen wir unsere Mandanten bei der Antragstellung.

Auch wenn noch keine Kurzarbeit eingeführt werden soll, ist es wichtig, bereits jetzt Änderungen im Arbeitsvolumen zu dokumentieren, um den Ausfall später gegenüber der Arbeitsagentur nachweisen zu können.

Bildquelle: Stockfoto-ID: 1677195013, Marcus Krauss - Shutterstock.com