Die Corona-Krise führt derzeit zu einer erheblichen Nachfrage nach Kurzarbeit. Der Bundestag hat angesichts der Corona-Krise am 13. März 2020 mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (BGBl. I 2020, S. 493 ff.) Rahmenbedingungen geschaffen, mit denen der Zugang zur Leistung von Kurzarbeitergeld durch eine Verordnung der Bundesregierung erleichtert werden soll. Während die Bundesregierung derzeit noch die entsprechende Verordnung fertigstellt, hat die Agentur für Arbeit bereits erste Schritte unternommen, um Betroffenen den Zugang zum Kurzarbeitergeld im Sinne der Neuregelungen zu erleichtern.

Weniger Anlagen bei Antragsstellung

So hat die Arbeitsagentur Ende letzter Woche das Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls überarbeitet und Erleichterungen geschaffen. Bislang mussten Vereinbarungen mit Arbeitnehmern über die Anordnung von Kurzarbeit oder mögliche Änderungskündigungen der Anzeige beigefügt werden. Künftig reicht es, diese Unterlagen für eine spätere Prüfung bereitzuhalten.

Auch die Begründung des Arbeitsausfalls wurde erleichtert. Bisher war es notwendig, den Arbeitsausfall möglichst ausführlich zu begründen. Nun müssen die Gründe des Arbeitsausfalls nur noch in einfacher Form dargelegt werden.

Anwendung der neuen Voraussetzungen

Aus den weiteren Informationen der Bundesagentur wird deutlich, dass sie bereits die neuen Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds für anwendbar hält, auch wenn die entsprechende Verordnung noch nicht erlassen ist. Wer Kurzarbeitergeld beantragen möchte, darf sich aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit daher schon an den künftigen Voraussetzungen orientieren:

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nun schon, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent erleiden.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Hilfreiche Links

Die Agentur für Arbeit hat eine Informationsseite zu den Aspekten des Kurzarbeitergelds angesichts der Corona-Krise eingerichtet:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Eine kurze Übersicht über wesentliche Aspekte des Kurzarbeitergelds unter Berücksichtigung der krisenrelevanten Aspekte bietet die Arbeitsagentur unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

Das allgemeine Merkblatt der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen ist (Stand 24.03.2020) noch nicht aktualisiert, enthält aber trotzdem viele wichtige Informationen. Es findet sich unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

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