Nach der bisherigen Regelung erhalten Arbeitnehmer in Kurzarbeit bis zu 60 % des pauschalierten Nettoentgelts und, wenn sie Kinder haben, bis zu 67 %. Diese Grenzen werden nunmehr befristet erhöht. Entsprechend dem Sozialschutzpaket II der Bundesregierung soll rückwirkend ab März 2020 bis spätestens zum 31.12.2020 nunmehr gelten:

Wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert, erhöht sich das Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) ab dem vierten Monat auf 70 bzw. 77 % und ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 %. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall und der dadurch bedingte Lohnausfall mindestens 50 % betragen.

Die Umsetzung dieses Beschlusses in Form der Gesetzesänderung wird kurzfristig erwartet. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Arbeitgeber sollten bereits jetzt ihre etwaigen Regelungen über Aufstockungsleistungen prüfen, insbesondere ob eine Anrechnung auf die erhöhten KUG-Zahlungen erfolgen kann.