Der Deutsche Bundesrat hat am 28. Mai 2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verabschiedet. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen insbesondere die Wahl von Betriebsräten vereinfacht und die Rechte des Betriebsrats bei der Weiterbildung, dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und bei mobiler Arbeit gestärkt werden.

Unter anderem erhält der Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG dazu eine neue Ziffer 14, die fortan ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit verankert.

Hiermit soll, laut Gesetzesbegründung, betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein einheitlicher Rechtsrahmen bei der Ausgestaltung geboten werden und so die Vor- und Nachteile von mobiler Arbeit unter Berücksichtigung der Belange des jeweiligen Betriebs in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

Bisherige Rechtslage:

Bisher stand dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nur durch die „Hintertür“ zu. Nämlich überall dort, wo bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit bereits bestehende Mitbestimmungsrechte betroffen waren – etwa über § 87 Abs. 1 Nr. 6 (technische Einrichtungen) und Nr. 7 BetrVG (Verhütung von Arbeitsunfällen). Ein gesonderter gesetzlicher Mitbestimmungstatbestand existierte jedoch nicht.

Neue Rechtslage:

§ 87 Abs. 1 BetrVG wird nunmehr wie folgt ergänzt:

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

(…)

14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.“

In welchem Umfang besteht das neue Mitbestimmungsrecht?

Die Frage „ob“ mobile Arbeit eingeführt wird, verbleibt in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers.

Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich daher künftig ausschließlich auf Regelungen des „wie“, also auf die inhaltliche Ausgestaltung der mobilen Arbeit. Dazu gehören Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden darf, bis hin zur Ausstattung der einzelnen Arbeitnehmer. Aber auch Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und über einzuhaltende Sicherheitsaspekte gehören zu den mitbestimmungspflichtigen Themen.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Mitbestimmungsrecht auf solche mobile Arbeit beschränkt, „die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Nicht umfasst sind damit z.B. Tätigkeiten von Fahrern und Boten sowie Tätigkeiten, bei denen sich die Mobilität zwingend aus der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung ergibt, wie z.B. bei Handelsvertretern und Monteuren.

Ab wann gilt das neue Mitbestimmungsrecht?

Das Gesetz tritt nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sobald dies erfolgt ist, werden wie Sie an dieser Stelle informieren!