Die letzten Wochen und Monate gab es viele Anpassungen "rund um" die Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld (sog. KUG).

Hierunter zählen insbesondere die aktuell (Stand 24.03.2021) und für Sie befristet bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Erleichterungen und Verbesserungen beim Bezug von KUG wie folgt:

  • Nur 10 % der Beschäftigten müssen einen hinreichenden Arbeitsentgeltausfall aufweisen. Es ist gerade nicht erforderlich, dass 1/3 der Belegschaft betroffen ist.
  • Die Bildung von negativen Arbeitszeitsalden ist nicht vorrangig zu prüfen.
  • Auch Leiharbeitnehmer/innen können einen Anspruch auf KUG haben.
  • Die maximale Bezugsdauer ist erhöht (12/24 Monate, je nach Startdatum).
  • Das KUG kann nach längerer Bezugsdauer max. 87% des entfallenen Nettoentgelts betragen und ist nicht bei max. 67 % gedeckt.
  • Ggfs. ist die Erstattung von SV-Beiträgen möglich.

Einige dieser Regelungen sollten noch vor wenigen Tagen nicht mehr für die in Betrieben geplante Kurzarbeitgelten (wir haben darüber in unserer Mandanteninformation informiert), wenn die Kurzarbeit nicht zum Stichtag des 31.03.2021 eingeführt, also gegenüber Agentur für Arbeit angezeigt und angeordnet, wurde.

Das soll sich erfreulicherweise ändern - was ist neu?

Nach aktueller Rechtslage (zuletzt abgerufen am 26.03.2021) soll der Stichtag nach hinten verlegt werden, nämlich auf den 30.06.2021. Der Entwurf der entsprechenden Verordnung ist online abrufbar (vgl. vorgenannter Link). Wir gehen davon aus, dass die Verordnung noch im März 2021, verbindlich wird. Das führt dazu, dass Sie bei beabsichtigter (Wieder-)Einführung von Kurzarbeit die Anzeige bis zum 30.06.2021 einreichen und bis zu diesem Stichtag die Kurzarbeit anordnen müssen, um von den Erleichterungen zu profitieren.

Was gilt dann ab dem 01.07.2021?

Bitte beachten Sie aber, dass die Verlängerung nur zeitlich befristet gilt. Die bestehenden Vergünstigungen werden - zwar nicht zum 31.03.2021, aber dann wahrscheinlich zum 30.06.2021 - insbesondere wie folgt zurückgenommen:

  • Streichung der 10 % Regel: Es gilt wieder die ursprüngliche Regelung, nach der mindestens 1/3 der Belegschaft von einem Entgeltausfall von 10 % betroffen sein muss.
  • Aufbau von Minusstunden: Minuskonten sind im Rahmen von Arbeitszeitkonten wieder zu prüfen und vorrangig vor dem KUG-Antrag aufzubauen.
  • Höhe des KUG maximal 67 %: Arbeitnehmer/innen mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten maximal 67 % und sonstige Arbeitnehmer/innen 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Wenn Ihr Betrieb von Kurzarbeit betroffen ist oder künftig betroffen sein könnte, empfehlen wir dringend bei Einreichung der Anzeige über den Arbeitsausfall und Anordnung von Kurzarbeit im Blick zu behalten, welche Regelung aktuell gilt. Wie die obigen Erleichterungen zeigen, kann beispielsweise die Herabsetzung des betroffenen Personenkreises auf 10 % der Belegschaft einen großen Unterschied für Ihren Betrieb bedeuten.

Für Fragen zum Thema Kurzarbeit können Sie sich gerne auch direkt an folgende MOOG Ansprechpartnerinnen wenden:

Frau Sabine Lukas (Steuerberaterin), sabine.lukas@moogpartner.de
Frau Lisa-Maria Merten (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht), lisa-maria.merten@moogpartner.de
Frau Larissa Omonksy (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht), larissa.omonsky@moogpartner.de
Frau Bianca Fijas-Seger (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht), bianca.fijas-seger@moogpartner.de

Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Jule Marie Schneider vielmals für ihre Recherchen und Zuarbeiten zu diesem Blog-Beitrag