Das Bundesarbeitsgericht hatte im März 2020 – wieder einmal – über Fragen der Vergütungspflicht von Fahrtzeiten im Außendienst zu entscheiden (BAG, Urt. vom 18.3.2020 – 5 AZR 36/19). Erneut zeigt sich, dass weitreichende Vergütungspflichten bestehen, es aber auch Gestaltungsspielräume gibt.

Stein des Anstoßes: Fahrten zum ersten Kunden - und vom letzten Kunden zurück

Der Mitarbeiter fuhr im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit von zuhause zu Kunden des Arbeitgebers und kehrte nach dem letzten Kundenbesuch wieder nach Hause zurück. Der Arbeitgeber bezahlte diese Fahrtzeiten auf Basis einer Betriebsvereinbarung nur insoweit, als die jeweilige Fahrt länger als 20 Minuten dauerte. Der einschlägige Tarifvertrag legte hingegen fest, dass alle Tätigkeiten „zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht“ mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.

Grundsätze zur Vergütungspflicht

Grundsätzlich legen Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit im Eigeninteresse zurück. Dieser wird in aller Regel nicht vergütet. Der betreffende Arbeitnehmer selbst entscheidet insbesondere, wo er wohnt und wie viel Fahrtzeit er in Kauf nimmt. Anders liegt der Fall aber bei Außendienstmitarbeitern, die zu Kunden fahren. Bei diesen Mitarbeitern ist bereits die erste Fahrt als fremdnützig einzustufen. Bereits diese Fahrt dient der Erfüllung des Arbeitsvertrags durch Erbringung von Außendiensttätigkeiten. Möchte ein Arbeitgeber dies anders handhaben, muss er die Vergütung explizit anders regeln, z.B. im Arbeitsvertrag. Auch Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten (BAG, Urt. v. 17.10.2018 – 5 AZR 553/17).

Regelung in TV und BV

Auf dieser Basis gab das Bundesarbeitsgericht dem Mitarbeiter im konkreten Fall grundsätzlich Recht und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Zwar gebe es eine einschränkende Regelung der Vergütungspflicht in der Betriebsvereinbarung. Diese sei aber nach § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, denn der Betriebsvereinbarung stehe eine zwingende tarifvertragliche Regelung entgegen. Sei dies der Fall, sperre der Tarifvertrag betriebliche Regelungen auch dann, wenn Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestünden.

Gestaltungsspielräume müssen richtig genutzt werden

Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig ein rechtlich gut abgestimmter Regelungsrahmen für die Arbeitszeit ist. Wie Sie mit Arbeitszeitfragen betreffend Ihren Außendienst umgehen sollten, erfahren Sie in unserem Webinar am 03.12.2020 von 14:00 bis 15:30 Uhr.

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