Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20) hatte über die umstrittene Frage zu entscheiden, ob der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz anteilig für Phasen im Urlaubsjahr gekürzt werden kann, in denen der betreffende Arbeitnehmer „Kurzarbeit Null“ leistet.

Zugrunde lag der Fall einer Arbeitnehmerin aus der Systemgastronomie, die mehrere Monate am Stück auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt wurde. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin anteilig den für 2020 neu entstehenden Erholungsurlaub. Die Mitarbeiterin wollte dies nicht akzeptieren und klagte.

Bereits 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH, 13.12.2018 – C-385/17) entschieden, dass eine anteilige Kürzung des Erholungsurlaubs mit Europarecht vereinbar sein kann. Erholungsurlaub werde nach der entsprechenden Richtlinie (RL 2003/88/EG – Arbeitszeitrichtlinie) nur für die Zeiträume erworben, in denen der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt habe, die zum Schutz seiner Gesundheit einen Urlaubserwerb rechtfertige.

Das LAG Düsseldorf beurteilte die deutsche Rechtslage ausweislich der uns vorliegenden Pressemitteilung ähnlich. Es bestünden keine im Vergleich zum Europarecht günstigeren Vorschriften. Auch seien Zeiten der „Kurzarbeit Null“ wertungsgemäß nicht mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, für die eine anteilige Urlaubskürzung nicht möglich ist. Für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ sei der Urlaub daher um 1/12 zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass Sinn und Zweck des Urlaubs darin bestehe, sich zu erholen, setze die Urlaubsentstehung eine Verpflichtung zur Arbeit voraus. Während der Kurzarbeit seien aber die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, weshalb der Jahresurlaub 2020 der Klägerin nur anteilig in gekürztem Umfang zustehe.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Die Entscheidung ist – soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich – überzeugend.

Die gesetzliche Grundlage für eine Kürzung ergibt sich mühelos aus § 3 BurlG – hiernach erwerben auch Teilzeitarbeitnehmer einen Urlaubsanspruch nur für Zeiten, in denen sie arbeiten. Arbeitet eine solche Teilzeitkraft z.B. nur 6 Monate im Jahr, entsteht auch der Urlaubsanspruch nur anteilig.

Die Entscheidung steht zudem im Einklang zu der Bewertung, dass für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs kein Urlaubsanspruch entsteht (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 406/17). Dass Europarecht nicht entgegensteht, war bereits seit 2018 geklärt (EuGH, a.a.O.).

Das Gegenargument, nach dem sich die Mitarbeiter während solcher schwierigen Zeiten nicht entspannen könnten, da die Kurzarbeit möglicherweise jederzeit beendet werden könne, überzeugt nicht. Zugegeben – für die Freizeitplanung ist diese Art von Freizeit sehr ungünstig. Zu entscheiden war aber nicht, ob während der Kurzarbeit Urlaub „verbraucht“ wird (was nicht möglich ist), sondern, ob in diesem Zeitraum neue Urlaubsansprüche erworben werden können.

Arbeitgeber haben daher – unter Vorbehalt einer etwaigen abweichenden Entscheidung des BAG – die Möglichkeit, Erholungsurlaub für Zeiten der „Kurzarbeit Null“ zu kürzen, soweit dieser noch nicht fest zugesagt und damit gewährt wurde.

Dabei sollten sie die Stimmung im Betrieb allerdings genau beobachten. Arbeitnehmer sind teilweise dringend auf den Urlaub angewiesen, um sich während Schließzeiten von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen um ihre Familie zu kümmern. Die wirtschaftliche Erforderlichkeit der Kürzung sollte daher mit der (naheliegenden) demotivierenden Wirkung abgewogen werden. Außerdem ist eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation wichtiger denn je.