Das Personengesellschaftsrecht ist nach vielen ruhigen Jahren vom Wandel ergriffen. Darauf wollen wir in einem zweiteiligen Blogbeitrag eingehen. Dieser erste Teil stellt den sog. Mauracher Entwurf kurz vor; der zweite Teil wird sich dann in einer Woche mit der Rezeption dieses Entwurfs auseinandersetzen.

Das Personengesellschaftsrecht beruht heute teilweise noch auf vor mehr als 100 Jahren niedergeschriebenen Grundlagen. Seine Bedeutung ist trotz der Dominanz der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, also einer Kapitalgesellschaft, im Wirtschaftsleben nicht zu unterschätzen: Es gibt in Deutschland etwa 440.000 Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (Stand: 2018).

Mit der Entscheidung „Weißes Ross“ befürwortete der Bundesgerichtshof am 29. Januar 2001 (Az. II ZR 331/00) die Rechtsfähigkeit der GbR und legte damit den Grundstein für eine tiefgreifende Umgestaltung des Personengesellschaftsrechts. Der Gesetzgeber reagierte spät, namentlich auf die Vorschläge des 71. Deutschen Juristentags im Jahr 2016, und der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beauftragten Expertenkommission, die am 20. April 2020 den sog. „Mauracher Entwurf“ als Grundlage für weitere Diskussionen mit den Ländern, Verbänden sowie der Fachöffentlichkeit vorgelegt hat.

Der Entwurf sieht eine Modernisierung und Anpassung der entsprechenden Normen an das moderne Wirtschaftsleben durch Überarbeitung von 39 Gesetzen, u.a. dem BGB, dem HGB, der GBO und dem UmwG, vor, die nachfolgend kurz vorgestellt werden:


Einführung eines öffentlichen Gesellschaftsregisters

Der Gesetzesentwurf aus Maurach strebt in Anlehnung an das Handelsregister die Einführung eines Gesellschaftsregisters an, um dem Wunsch nach Transparenz und Rechtssicherheit gerecht zu werden. Jedoch soll die Eintragung von GbR freiwillig bleiben. Dieses Eintragungswahlrecht der GbR basiert auf dem Gedanken der Kommission den Status quo hinsichtlich der Anerkennung einer nicht eingetragenen GbR- gewissermaßen beizubehalten und gleichermaßen Publizität zu erzeugen.

Jedoch soll die Eintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung einer Beteiligung der GbR an Umwandlungen im Sinne des UmwG und weiterhin auch für die Eintragung von registrierungsfähigen Rechten sein.


Neuordnung nach dem Anfechtungsmodell – Einschränkung des Beschlussmängelrechts

Künftig soll das aktienrechtliche Anfechtungsmodell der §§ 241 ff. AktG auch auf Beschlüsse der GbR anwendbar sein. Hierdurch soll Problemen der Gesellschafter für den Fall, dass keine vorsorglichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen getroffen wurden, Abhilfe geschaffen werden. Wo fehlerhafte Beschlüsse nach aktueller Gesetzeslage nichtig wären, soll in Zukunft zwischen Mängeln, welche aus sich selbst heraus zur Nichtigkeit des Beschlusses führen und zwischen Mängeln, durch jene der Beschluss erst mittels befristeter Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft aufgehoben wird, differenziert werden. Durch Einführung einer dreimonatigen Klagefrist für Beschlussanfechtungen soll die Rechtssicherheit gestärkt werden.


Türen auf für Freiberufler – Öffnung der Personengesellschaften für freie Berufe

Trotz Beibehaltung der Trennung von Handelsgesellschaften und den sonstigen Personengesellschaften spricht sich der Mauracher Entwurf für die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler aus, selbst wenn diese keine gewerbliche Tätigkeit ausführen. Dadurch würde die Wahlfreiheit der Freiberufler zusätzlich zur Partnerschaftsgesellschaft mbB um Alternativen wie beispielsweise die GmbH & Co. KG, erweitert werden.

Die Öffnung soll vor dem Hintergrund berufsspezifischer Schutzbedürfnisse aber an berufsrechtliche Regeln gebunden sein.


Kreativität ohne Grenzen? - Liberalisierung im Namensrecht

Mehr Freiheiten soll auch die Reform des Namensrechts der PartG mit sich bringen. So soll die Pflicht zur Benennung von mindestens einem Partner und der Berufsbezeichnung aller vertretenen Partner nicht mehr erforderlich sein. Der Kreativität bei der Namensgebung sollen demnach, unter Berücksichtigung des Irreführungsverbots, keine Grenzen gesetzt werden.


Weitere Modernisierungsmaßnahmen

Weiterhin spricht man sich der Mauracher Entwurf für die Umwandlung von Auflösungsgründen in Ausscheidungsgründen aus, um die Kontinuität der Gesellschaften zu gewährleisten. Auch sollen die Personengesellschaften durch ein Sitzwahlrecht ihren jeweiligen Verwaltungssitz an einem anderen Ort als dem Vertragssitz verlegen dürfen.

Wir danken Frau stud. iur. Vanessa Schröder, Universität Leipzig, vielmals für ihre Recherchen und Zuarbeiten zu diesem Blog-Beitrag.