In Maklerverträgen sind Klauseln für eine automatische Vertragsverlängerung zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 28. Mai 2020 entschieden. Die automatische Verlängerung des strittigen Maklervertrags betrug drei Monate mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte dies noch als eine unangemessene Benachteiligung des Maklerkunden gewertet. Der BGH sah das anders und entschied: Maklerverträge ohne rechtzeitige Kündigung dürfen automatisch immer weiter verlängert werden. 


Die klagende Kundin hatte im zugrunde liegenden Fall den Makler gewechselt, ohne den früheren Maklervertrag zu kündigen. Der neue Makler vermittelte ihre Immobilie ohne größere Probleme an einen Kaufinteressenten. Daraufhin verlangte die Erstmaklerin von ihrer Kundin Schadensersatz wegen entgangener Maklerprovision in Höhe von 15.000 Euro. 


Trotz wirksamer Verlängerung des Maklervertrags gewann die Kundin allerdings den Rechtsfall – denn die fragliche Verlängerungsklausel war in einer Anlage zum eigentlichen Vertrag „versteckt“. Damit sie wirksam sind, müssen solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar erkennbarer Bestandteil des Hauptvertrages sein und so einbezogen werden, dass der Vertragspartner die entsprechende Klausel ohne größere Schwierigkeiten zur Kenntnis nehmen kann. Das war bei diesem konkreten Vertrag nicht der Fall – zum Vorteil der Maklerkundin. 


Umstände des Einzelfalls sind entscheidend


Das zeigt auch, dass die aktuelle Entscheidung nicht vorschnell verallgemeinert werden darf. Vielmehr entscheiden stets die Umstände des Einzelfalls. So dürften etwa automatische Verlängerungsklauseln über sechs Monate hinaus nicht unproblematisch sein – insbesondere dann, wenn ein Alleinmakler beauftragt wird.  
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020 – AZ I ZR 40/19)