Wer nur eine Markenlizenz hat, aber nicht selbst eingetragener Markeninhaber ist, darf nicht mit dem durchaus gängigen Satz „X ist eine Marke der Y-Gesellschaft“ werben, selbst wenn er mit dem eingetragenen Markeninhaber gesellschaftsrechtlich verbunden ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die sachlich nicht zutreffende Behauptung, Inhaber einer Marke zu sein, eine verbotene Irreführung ist, wenn der Werbende zwar zur Nutzung der Marke berechtigt, aber nicht als Eigentümer im Markenregister eingetragen ist.

Aufgrund einer Abmahnung durch einen Wettbewerber kam es zum Prozess. Das werbende Unternehmen verteidigte sich vor Gericht mit der Argumentation, dass es mit der Holding, die eingetragene Inhaberin der Marke sei, gesellschaftsrechtlich verbunden sei und von dieser eine Nutzungserlaubnis der Marke erhalten habe. Es sei allgemein bekannt, dass Marken formal von einer Holding gehalten und dem im Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen zur Nutzung überlassen werden, weshalb es für Verbraucher gänzlich unerheblich sei, wer formal als Rechtsinhaber der Marke eingetragen ist. Folglich käme es auch nicht zu einer Irreführung im Geschäftsverkehr.

Die Richter waren demgegenüber der Auffassung, dass die Formulierung „ (…) ist eine Marke der (…) GmbH“ bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher den Eindruck erweckt, dass das mit dieser Aussage werbende Unternehmen der Inhaber der genannten Marke ist. Dieses Verständnis sei unrichtig und damit irreführend, da das werbende Unternehmen eben gerade nicht Inhaber der Marke ist. Die Behauptung eines Unternehmens, Inhaber einer Marke zu sein, könne dazu führen, dass der Geschäftsverkehr diesem Unternehmen eine gewisse, durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beimisst; dies könne auch auf die Kaufentscheidung ausstrahlen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das werbende Unternehmen Inhaber einer ausschließlichen Nutzungslizenz an der Marke ist und mit dem Markeninhaber und Lizenzgeber gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Auch dann sei nicht ausgeschlossen, dass der Adressat der Werbung dem werbenden Unternehmen eine erhöhte Wertschätzung entgegenbringt, da dieses vermeintlich Inhaber der eingetragenen Marke zu sein scheint. Folglich läge eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Bei der Werbung mit nicht eigenen Marken ist also selbst dann Vorsicht geboten, wenn der Markeninhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Marke eingeräumt hat. Sollte die Werbung den falschen Eindruck erwecken, dass der Werbende eingetragener Inhaber der Marke ist, drohen Abmahnungen wegen wettbewerbswidriger Irreführung des Geschäftsverkehrs.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2019 – Az. 6 U 40/19