Die Bundesregierung möchte allen Unternehmen in Deutschland dabei helfen, ihre Liquidität zu schonen. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit dem Bundeswirtschaftsministerium auf ein weitreichendes Bündel von Maßnahmen verständigt, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen aller Größen und Branchen zu schützen.

Hinsichtlich Steuerverpflichtungen kann man bereits jetzt handeln und wir unterstützen unsere Mandanten dabei.

Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung sieht folgende steuerpolitischen Instrumente vor:

  • Stundung von Steuerschulden wird erleichtert

    Mit einem Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 wurden die Pläne zu steuerlichen Hilfestellungen konkretisiert. Nach diesem Schreiben können die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

    Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann nach dieser Anweisung in der Regel verzichtet werden.
     
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis Ende 2020, wenn Unternehmen vom Corona Virus betroffen sind

    In dem Schreiben vom 19. März 2020 wird weiter mitgeteilt, dass von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 abgesehen werden soll, wenn dem Finanzamt mitgeteilt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona Krise betroffen ist. Säumniszuschläge, die zwischen dem 19. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 entstehen, sind zu erlassen.
     
  • Erleichterung der Voraussetzungen, um Steuervorauszahlungen anzupassen

    Nach dem Schreiben vom 19. März 2020 können Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gestellt werden, wenn Steuerpflichtige nachweislich und nicht unerheblich von der Corona Krise betroffen sind. Auch hier werden die Finanzämter angewiesen, die Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachzuweisen sind.

    Nach einem gleichlautenden Ländererlass der obersten Finanzbehörden vom 19. März 2020 gilt dies ebenfalls für Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen.

    Der hessische Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) hat ebenfalls am 19. März 2020 angekündigt, dass getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer auf formlosen Antrag oder über Elster kurzfristig zurückerstattet werden.
     
  • Abgabe von Jahressteuererklärungen

    Das Hessische Ministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.03.2020 mitgeteilt, dass für die Abgabe von Jahressteuererklärungen (inkl. Gewinnermittlung) in allen steuerlich beratenen Steuerfällen für den Veranlagungszeitraum 2018 eine Fristverlängerung bis zum 30. April 2020 eingeräumt wird. Am 20.03.2020 wurde die Frist um einen weiteren Monat, bis zum 31. Mai 2020 verlängert. Individuelle Fristverlängerungsanträge sind nicht erforderlich. Desgleichen ist auch die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Abgabe der ausstehenden Erklärungen bis zum 30. April 2020 ausgesetzt.
     
  • Lohnsteuern

    Nach einer Veröffentlichung der Bundessteuerberaterkammer vom 19. März 2020 ist davon auszugehen, dass eine Stundung der Lohnsteuern nicht möglich ist.
     
  • Sozialversicherungsbeiträge

    Nach einer Mitteilung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) wird Unternehmen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, die Möglichkeit eröffnet, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.

    Nach einer Pressemeldung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.03.2020 wird allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern.

    Allerdings wird darauf hingewiesen, dass eine Stundung zu erleichterten Bedingungen nur dann möglich ist, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

    Eine Stundung kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre, wobei dies in geeigneter Form nachzuweisen ist. Nach den Informationen des GKV genügt eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen erlitten hat.

    Bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 können gestundet werden. Stundungszinsen werden nicht berechnet. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll abgesehen werden. Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

    Die Anträge sind formlos zu stellen. Zur schnelleren Bearbeitung empfehlen wir, die Anträge per E-Mail an die jeweiligen Krankenkassen zu senden.
     
  • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrsteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern.
     
  • Steuerliche Außenprüfungen / Zugang zu Finanzämtern

    Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter für den Publikumsverkehr geschlossen und Außenprüfungen unterbrochen werden.

Gerne unterstützen wir unsere Mandanten bei der Stellung von Stundungs- und Herabsetzungsanträgen.

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