Unter dem Arbeitstitel „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ liegt derzeit ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, um auf die Folgen des „Herunterfahrens der Wirtschaft“ zu reagieren. Der Gesetzentwurf umfasst eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten.

Im Zivilrecht, “soll mit diesem Gesetz ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt werden, das Betroffenen, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können, einen Aufschub gewährt. Dieser gilt für Geldleistungen und andere Leistungen“.

Die erforderlichen Regelungen sollen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unter einem neuen Art. 240 EGBGB und somit als Durchführungsverordnung gefasst werden.

Nach dieser Regelung wird für einen Großteil der Schuldverhältnisse vorerst zeitlich befristet bis zum 30. September 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner begründet, die Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können. Dies umfasst insbesondere auch Mietverträge, auf die wir noch in einem gesonderten Blogbeitrag eingehen werden.

Sehr weitreichende Regelungen sollen unter anderem für Darlehensverträge geschaffen werden. Danach bekommen Darlehensnehmer ihre Leistungen (Tilgung und Zinsen) gestundet und haben im Anschluss an diese Stundung einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Zudem wird es einen gesetzlichen Kündigungsschutz geben. Dies soll sich derzeit auf alle Leistungen aus Darlehensverträgen ergeben, die zwischen dem 1. April und 30. September 2020 entstehen.

Die gesetzlichen Regelungen sollen bereits heute, am Montag, den 23. März 2020 beschlossen werden und am 1. April 2020 in Kraft treten. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass diese Regelungen durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bei Bedarf noch bis zum 31. März 2021 bzw. bis zum 31. Juli 2021 verlängert werden können.

Auch wenn diese Gesetzesvorhaben für viele Unternehmen und Privatpersonen, die in eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage geraten sind, eine wichtige Existenzsicherung darstellen wird, sind die Ansprüche des Moratoriums an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden, die es gilt einzuhalten. Zudem wird die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, gerade auch dass ein Liquiditätsengpass auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurück zu führen ist, allein bei der Vertragspartei liegen, die die Leistung verweigert oder aussetzt. Es ist daher zu raten von den Maßnahmen nicht pauschal Gebrauch zu machen, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen genau zu prüfen und deren Vorliegen in einer dem Gerichtsbeweis zugänglichen Form zu dokumentieren.

Bildquelle: Stockfoto-ID: 1668810739, CatwalkPhotos - Shutterstock.com