Bei dem Verkauf eines Unternehmens stellen viele Unternehmer plötzlich fest, dass sie nicht die für einen Verkauf richtige Unternehmensstruktur haben: Weder steueroptimiert noch mundgerecht für einen potentiellen Käufer.

Wegen steuerlicher Behaltensfristen erfordern manche Strukturveränderungen aber einen Vorlauf von sieben Jahren. Daher: Die Unternehmensstrukturen sollten immer so sein, dass ein jederzeitiger Verkauf möglich ist, auch wenn aktuell ein Exit nicht geplant ist. Vier Beispiele:

  1. Viele Erwerber wollen keine Backsteine kaufen, sondern nur das operative Geschäft. Es gibt daher Sinn, frühzeitig Immobilien auf eine GmbH & Co. KG auszugliedern. Je nach Ausgangslage kann dies vollkommen steuerfrei gelingen.

  2. Bei einem Verkauf eines Unternehmens fallem im Regelfall zwischen 27 % und 30 % Einkommensteuer an. Hält man die Anteile über eine doppelstöckige GmbH und verkauft die Anteile an der unteren GmbH, so fallen bei der Holding nur 1,5 % Steuern an. Natürlich würden bei einer Ausschüttung an den Anteilseigner nochmals ca. 27 % Steuern anfallen. Aber diese Ausschüttung muss nicht erfolgen oder braucht nur teilweise erfolgen oder erst Jahre später. Der mit nur 1,5 % Steuern belastete Veräußerungsgewinn kann in der Holding reinvestiert werden: In ein anderes Unternehmen, in Immobilien oder in Wertpapiere.

  3. Pensionsverpflichtungen sind vielfach ein Deal-Breaker für einen potenziellen Erwerber. Ein Käufer möchte sich nicht mit Pensionsrisiken belasten. Pensionsverpflichtungen sollten daher möglichst minimiert werden: Für neue Mitarbeiter bieten sich Versorgungszusagen über Unterstützungskassen an. Bei bestehenden Pensionsverpflichtungen ist ein Verzicht auf den Future-Service möglich. Die noch nicht erworbenen Anwartschaften können stattdessen ebenfalls über eine Unterstüztungskasse oder einen Pensionsfonds abgesichert werden.

  4. Den ermäßigten Steuersatz für Veräußerungesgewinne gibt es nur einmal im Leben. Also kann es sinnvol sein, eine von mehreren Beteiligungen auf den Ehepartner zu übertragen, um damit faktisch die Ermäßigung zweimal zu bekommen. Erfolgt die Übertragung unmittelbar vor einem Verkauf, wird der Vorgang von der Finanzverwaltung mit Sicherheit als Gestaltungsmissbrauch gewertet. Erfolgt die Übertragung aber viele Jahre vor einem Verkauf, wird dies nicht anfechtbar sein.

Die Beispiele lassen sich fortsetzen. Gemeinsam ist allen Maßnahmen, dass diesen eine langfristig Strategie zugrund liegen muss. Dafür bedarf es Unternehmer, die über das Tagesgeschehen hinaus denken und Berater, die proaktiv die richtigen Strukturen entwickeln.