Worauf müssen Unternehmen bei der Umsatzsteuer achten, wenn Sie innerhalb der Europäischen Union (EU) Waren an Privatpersonen liefern? Wir erklären, woran Sie Risiken erkennen und wie Sie diese vermeiden.

Wie hoch die Umsatzsteuer für eine Warenlieferungen ist, hängt im Wesentlichen von ihrer Ortsbestimmung ab. Diese ergibt sich aus der EU-weiten Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die jeweils in die nationalen Umsatzsteuergesetze übernommen wurde.

Gelegenheitsverkäufe oder regelmäßige Verkäufe?

Im Rahmen des „Versandhandels über die Grenze“ an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union (EU) kann der Ort der Lieferung sowohl im Inland als auch im Ausland liegen. Er liegt dann im Inland, wenn der Lieferer im vorangegangenen Kalenderjahr die von jedem EU-Land separat festgelegte Lieferschwelle (Umsatzgrenze) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten wird. In diesem Fall fällt für den Verkauf von Waren an Privatpersonen in andere EU-Länder deutsche Umsatzsteuer an.

Höhe der Lieferschwellen

Die Lieferschwellen liegen in der Regel zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro. Wem die Überwachung der Lieferschwellen für jedes EU-Land zu aufwendig ist, kann auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung verzichten. Der Verzicht ist für jedes Land separat zu erklären und bindet für die Dauer von zwei Jahren. Es gelten dann die nachfolgend dargestellten Rechtsfolgen.

Registrierung für Umsatzsteuerzwecke im Ausland notwendig

Wird die Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten und wurde nicht auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung verzichtet, unterliegt bereits der erste Umsatz, der die Lieferschwelle überschreitet, der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland der Ware. Sofern in einem Jahr die Lieferschwelle für ein EU-Land überschritten wurde, unterliegen im Folgejahr alle Umsätze aus Verkäufen an Privatpersonen - unabhängig davon ob erneut die Lieferschwelle überschritten wird - in diesem Land der Umsatzbesteuerung. In diesem Fall wird von einer Verlagerung des Lieferorts gesprochen. Mit der Verlagerung des Lieferorts in das Bestimmungsland der Ware ist der Lieferer verpflichtet, sich im jeweiligen EU-Land für Zwecke der Umsatzsteuern zu registrieren. Dabei sind die landesspezifischen Meldepflichten zu beachten. Umsatzsteuer ist im jeweiligen EU-Land anzumelden und abzuführen.

Vorsicht bei der Rechnungsstellung

Unterliegen Verkäufe von Waren an Privatpersonen in einem anderen EU-Land der Umsatzbesteuerung, darf keinesfalls deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. Geschieht dies dennoch, wird diese zusätzlich zu der im anderen EU-Land anfallenden Umsatzsteuer dem deutschen Fiskus geschuldet.

Deshalb müssen die Lieferschwellen unterjährig für jedes EU-Land überwacht oder der Verzicht auf die Lieferschwellenregelung erklärt werden, um das Risiko des unbemerkten Überschreitens von Lieferschwellen auszuschließen. Der Verzicht führt dann jedoch zwingend zur Registrierung für Zwecke der Umsatzsteuern in anderen EU-Ländern. Damit ist immer administrativer und finanzieller Aufwand verbunden.