Diese Tage zeigen, wie schnell sich Dinge verändern können. Als Unternehmer oder Privatperson ist es wichtig, auch für unvorhergesehene Situationen Vorsorge zu treffen.

Wer entscheidet, wenn man selbst nicht mehr in Lage sein sollte? Wer kümmert sich um die Firma oder die Verwaltung des Vermögens, erledigt Bankgeschäfte? Und wer handelt so für einen, wie man es selbst tun würde? Sie können Ihr Leben auch in solchen Fällen in der Hand behalten – wenn Sie rechtzeitig Vorsorge getroffen haben.

Vorsorgevollmacht

Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, bekommt vom Gericht einen Betreuer an die Seite gestellt. Eine solche Betreuung lässt sich für nahezu alle Lebenssituationen verhindern, wenn man eine Person seines Vertrauens bevollmächtigt, an eigener Stelle und ohne Einschaltung des Gerichts zu handeln. Für verbleibende Fälle kann die Vertrauensperson zum Betreuer bestimmt werden.

Der Vollmachtgeber kann festlegen, ob die Vollmacht uneingeschränkt oder beispielsweise nur für bestimmte Lebensbereiche gelten soll. Auch kann festgelegt werden, dass die Vollmacht nur gemeinsam mit einer weiteren Person ausgeübt werden soll. Typische Inhalte einer Vorsorgevollmacht beziehen sich auf den Abschluss von Verträgen, die Verwaltung von Vermögen, Bankgeschäfte, Korrespondenz, Online-Zugänge und viele andere wichtige Dinge.

Damit die Vollmacht in allen Lebenssituationen anerkannt wird, sollte sie in notarieller Form errichtet werden. Dadurch erspart man sich Zweifel an der Wirksamkeit und Gültigkeitsdauer, Unklarheiten beim Text und erfüllt formelle Hürden, etwa bei einem Handeln gegenüber dem Grundbuchamt im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens. Mustervorlagen aus dem Internet oder vorformulierte Texte von Anbietern ohne juristische Expertise verfehlen in aller Regel ihren Zweck. Der Notar prüft und dokumentiert die Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Er berät auf den Einzelfall abgestimmt und formuliert juristisch genau anhand der Vorgaben des Gesetzes und der aktuellen Rechtsprechung.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird schriftlich festgelegt, wer entscheiden und was geschehen soll, wenn Sie einmal selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, für sich selbst zu handeln. Das betrifft beispielsweise Entscheidungen über Behandlungsmaßnahmen, Organspenden, Unterbringung in einem Heim und die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Patientenverfügung tritt erst in Kraft, wenn Sie selbst ihren Willen nicht mehr äußern können. Sie ist für den Bevollmächtigten ebenso verbindlich wie für Ärzte und Pflegepersonal.

Generalvollmacht

Zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung müssen Sie sich nicht entscheiden. Beide haben ihren spezifischen Anwendungsbereich, die eine in Vermögens-, die andere in Patientenangelegenheiten. Daher werden beide Vorsorgeinstrumente häufig in Kombination als sogenannte „Generalvollmacht“ verfasst. Damit binden Sie Ihren Bevollmächtigten an Ihre Wünsche und geben ihm gleichzeitig ein wirksames Mittel an die Hand, Ihren Willen durchzusetzen.

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