Die plötzliche Umstellung in vielen Bereichen unseres Lebens hat neben Einschränkungen auch zur Folge, dass wir plötzlich viele Umstände unseres Lebens neu – aus der Sicht der Pandemie – betrachtet haben.

Dies hat uns auch vor Augen geführt, dass die von uns bisher getroffenen Regelungen in vielen Bereichen unseres Lebens nicht „krisensicher“ ausgestaltet sind.

Dies umfasst auch den Bereich der Gesellschaftsverträge. Viele Satzungen verfügen weder über ausreichende Vertretungsregelungen noch über alternative Optionen, Gesellschafterversammlungen außerhalb von reinen Präsenzveranstaltungen durchzuführen.

In der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber schnell reagiert und vorübergehende Möglichkeiten geschaffen, Gesellschafterbeschlüsse auf alternativen Wegen zu realisieren. Dies betrifft die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe zu treffen, auch wenn nicht alle Gesellschafter dieser Form der Abgabe zustimmen. Diese gesetzlichen Regelungen sind jedoch zeitlich begrenzt.

Langfristig sollten daher Gesellschaftsverträge Regelungen zu ausreichenden Vertretungsmöglichkeiten bei Gesellschafterversammlungen und Öffnungsklauseln für die Form der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und der Beschlussfassung vorsehen.