Immer wieder gibt es Versuche, die gesetzlich festgelegten Notargebühren zu reduzieren. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte ein Immobilienkaufmann einem Notar angeboten, ihn mit mehreren Beurkundungen zu beauftragen, wenn er im Gegenzug dafür nicht die vollen Notargebühren zahlen musste. Hierauf ließ sich der – mittlerweile verstorbene – Notar ein.

Der BGH entschied nun, dass es sich bei der Abrechnung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren um eine Diensthandlung handelt, da der Notar zur Erhebung der gesetzlichen Gebühr amtlich verpflichtet ist.

Wer dem Notar einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihm bei der Abrechnung entgegenkommt, begeht eine Bestechung nach § 334 Strafgesetzbuch, die mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft wird. Eine Geldstrafe ist nur in minder schweren Fällen vorgesehen.

(BGH, Urteil vom 22.3.2018 – 5 StR 566/17, NJW 2018, 1767)