Damit die Finanzbehörden die Werte nach der neuen Grundsteuer-Berechnung ermitteln können, sind Eigentümer von Grundbesitz verpflichtet, die erforderlichen Daten zu sammeln und dem Finanzamt mitzuteilen.

Stichtag für alle Angaben ist der 1. Januar 2022. Auch wenn es im Verlauf dieses Jahres zu einem Wechsel der Immobilienbesitzer gekommen ist oder noch kommen sollte – etwa durch Verkauf oder Übertragung im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge – ändert das nichts an der Verpflichtung des Veräußerers, die Daten mitzuteilen, die am 1. Januar 2022 aktuell waren. Die entsprechenden Angaben müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 ans Finanzamt übermittelt werden.

Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, scheidet eine anderweitige vertragliche Regelung in der notariellen Urkunde aus. Auch eine Bevollmächtigung des Erwerbers durch den Veräußerer ist nicht möglich, da nach den gesetzlichen Vorschriften der am 1. Januar 2022 eingetragene Eigentümer höchstpersönlich verpflichtet ist und entsprechend selbst die Erklärung vornehmen muss – durch die Authentifizierung in ELSTER (oder in Ausnahmefällen durch eigenhändige Unterschrift).

Dennoch empfiehlt es sich im Einzelfall, Regelungen in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen. Hierzu gehört etwa eine Verpflichtung des Käufers, dem Verkäufer eventuell fehlende Daten zur Verfügung zu stellen oder ihm zumindest deren Erfassung zu ermöglichen. Dies gilt etwa für die Berechnung der Wohnfläche des Objekts. Auch kommt in Betracht, den Verkäufer zu verpflichten, die Steuererklärung entsprechend der vom Käufer übermittelten Daten abzugeben, wenn diese nicht ersichtlich unrichtig sind. Für Verträge, die nach dem 1. Juli 2022 geschlossen werden, kann eine Erklärung des Verkäufers hilfreich werden, dass er seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bereits ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auch empfiehlt sich eine Klausel, die den Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Grundsteuerbescheid und den Grundsteuermessbescheid rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfristen in Kopie zur Verfügung zu stellen (diese werden nur dem Verkäufer erteilt).