Außergewöhnliche Situationen führen dazu, dass wir uns grundlegenden Fragen zuwenden. Ganz zentral ist dabei auch die ausreichende Vorsorge für Fälle der Krankheit und des Sterbens.

Bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten und Testamenten ist allerdings vieles zu beachten. Es sind insbesondere einige Mindestanforderungen hinsichtlich der Form aber auch die Wahl der richtigen Inhalte von Bedeutung. Dies kann in vielen Fällen nur mit professioneller Beratung zum Erfolg führen.

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, ein Testament handschriftlich zu verfassen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der gesamte Text handschriftlich vom Testierenden niedergeschrieben und dann mit Ort, Datum und ebenfalls eigenhändiger Unterschrift versehen wird.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, ein notarielles Testament zu errichten. Hierbei wird der eigene Wille dem Notar mündlich mitgeteilt und dieser erstellt dann den entsprechenden Wortlaut, der vom Notar beurkundet wird und vom Erblasser zu unterschreiben ist. Sollte aufgrund einer körperlichen Einschränkung eine Unterzeichnung nicht mehr möglich sein, kann ein notarielles Testament trotzdem formwirksam errichtet werden.

Für ganz dringende Fälle, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Nottestaments vorgesehen, dass auch als „Drei-Zeugen-Testament“ bekannt ist. Es ist jedoch ausschließlich für Fälle vorgesehen, in denen sich ein Erblasser in einer lebensbedrohlichen Situation befindet und weder ein eigenes Testament aufsetzen kann noch ausreichend Zeit besteht, bis ein Notar hinzugezogen wird. Beim diesem sogenannten Nottestament kann der letzte Wille des Erblassers mündlich vor drei Zeugen erklärt werden, die den letzten Willen des Erblassers dann niederschreiben und übereinstimmend bezeugen müssen.

Oft übersehen wird bei dieser Form der Testamentsabfassung, dass der Tod des Betroffenen wirklich unmittelbar bevorstehen muss und kein Notar mehr herbeigerufen werden kann. Diese Voraussetzung wird von den Gerichten sehr eng ausgelegt und dürfte auch angesichts der derzeitigen Beschränkungen durch die Corona-Krise kaum einmal zu bejahen sein. Denn innerhalb seines Amtsbezirks kann der Notar die Beurkundung auch am Sterbebett des Testierenden vornehmen, wobei die erforderlichen Abstände und Hygieneregeln eingehalten werden können.

Unabhängig von den engen Voraussetzungen an die Form von Testamenten, ist es auch wichtig, auf den Inhalt zu achten. Bereits geringe Abweichungen bei einzelnen Formulierungen können darüber entscheiden, ob der Wille des Erblassers nach dessen Tod auch tatsächlich umgesetzt wird oder in welchem Umfang Erbschaftssteuer anfällt.

Bildquelle: Stockfoto-ID: 482129056, Antonio Guillem - Shutterstock.com