Eine Nasenbeinfraktur infolge eines Hustenanfalls beim Kaffeetrinken ist ein Arbeitsunfall, wenn das Kaffeetrinken betrieblichen Zwecken dient. Von diesem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt erfuhren die zahlreichen Zuhörerinnen und Zuhörer bei der 40. Auflage des MOOG Updates Arbeitsrecht, das als Webinar konzipiert war. Informativ und kurzweilig erläuterten die beiden Fachanwälte für Arbeitsrecht, MOOG-Partner Dr. Jan Moritz Schilling und Senior Adviser Lisa-Maria Merten, sieben aktuelle Urteile.

Eine Kündigung am Ende der Probezeit ist treuwidrig und damit unwirksam, wenn es während der Probezeit eine mündliche Zusage zu ihrer vorzeitigen Beendigung und zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gegeben hat. Das berichtete Lisa-Maria Merten von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und warnte: „Es birgt ein großes Risiko, wenn man dem neuen Mitarbeiter zu früh den ,roten Teppich ausrollt‘ und Hoffnungen weckt.“ Sollen Mitarbeiter während der Probezeit ermutigt werden, empfehle es sich, eher aufgabenbezogen als zu generalistisch zu loben.

Ebenso erfuhren die Update-Teilnehmer, dass Mitarbeitende laut Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Anspruch auf eine Entgeltabrechnung in Papierform haben, sofern der Arbeitgeber eine individuelle Zugriffsmöglichkeit (beispielsweise über ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach) zum Download der Entgeltabrechnung schafft. Zudem müssen nach einer weiteren BAG-Entscheidung Mitarbeitende im Kündigungsfall bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden, selbst wenn sie freigestellt sind und der Arbeitgeber ihnen Hinweise auf freie Stellen gibt. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer die angebotene Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitgebers aus freien Stücken nicht angenommen und befand sich damit im sogenannten Annahmeverzug. Zudem ist die Anweisung an einen Kapitän, während seiner Freizeit auf einem Schiff keinen Alkohol zu trinken, um in Notfällen umgehend arbeiten zu können, kein vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst, da Notfälle nur ausnahmsweise auftreten und die Besatzung nicht jederzeit damit rechnen müsse. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden.

Ein viel beachtetes Urteil des Bundesarbeitsgerichts erläuterte Dr. Jan Moritz Schilling. Demnach kann – sofern es vertraglich geregelt ist – ein Arbeitnehmer im Kündigungsfall dem Arbeitgeber den Dienstwagen auch vor Ende des Arbeitsverhältnisses entziehen. Dem Arbeitgeber steht auch keine Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit zu. Im konkreten Fall legte das BAG jedoch eine Entschädigung bis zum Ende des Monats fest, in dem die Kündigung erfolgte, denn: Der Arbeitnehmer musste umgehend sein Fahrzeug  abgeben, jedoch die Steuerlast von einem Prozent des Listenpreises bis Monatsende tragen. Praxistipp von Schilling: „Achten Sie auf transparente und klare Klauseln im Arbeitsvertrag.“

„Der Auskunftsanspruch nach DSGVO beschäftigt die Arbeitsrechtler möglicherweise mehr als die Datenschützer“, sagte Schilling über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Ein Mitarbeiter hatte seinen Arbeitgeber wegen eines immateriellen Schadens verklagt und erstinstanzlich 10.000 Euro erstritten. Der sei ihm aufgrund einer verspäteten Antwort auf eine Anfrage bezüglich des Umgangs mit seinen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung entstanden. Wie das Landesarbeitsgericht wies aber auch das Bundesarbeitsgericht die Klage ab, denn: Alleine der Ärger über eine verspätete Antwort reiche für einen Schadensersatz nicht aus; nur ein begründeter Verdacht des Datenmissbrauchs – der jedoch nicht dargelegt worden war – stelle einen Kontrollverlust dar und entsprechend auch einen Schaden. Der abschließende Praxis-Tipp von Schilling: „Bleiben Sie aber dennoch wachsam, denn es gibt datenschutzrechtlich und arbeitsrechtlich zahlreiche Risiken, wenn im Unternehmen der Umgang mit personenbezogenen Daten unklar ist.“

Beim nächsten MOOG Update Arbeitsrecht Vol. 41 erläutern unsere Experten am Donnerstag, 11. September, von 10.30 bis 11.30 Uhr neue aktuelle Urteile und geben Praxistipps. Anmeldung zum Webinar unter https://www.moogpartner.de/kanzlei/veranstaltungen/moog-update-arbeitsrecht-vol-41/