Mit dem 01.10.2021 wurde der 1. Schritt zur Abschaffung des analogen „gelben Zettels“ getan. Seitdem können Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, besser bekannt als „gelber Zettel“ oder "gelber Schein", digital auf direktem Weg an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt nun den Namen „Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ oder kurz „eAU“.

Welche Vorteile soll die „eAU“ haben?

Mit Etablierung der „eAU“ entfällt künftig die Vorlagepflicht des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber ersatzlos – so zumindest für gesetzlich Versicherte. Außerdem soll die lückenlose Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gewährleistet werden. Aus den bekannten 4 Ausfertigungen wird 1 Ausfertigung, die der Patient nur noch für seine eigenen Unterlagen erhält.

Bis zur Verabschiedung der analogen Variante gibt es noch zwei Übergangsfristen.

Während des 1. Übergangszeitraums bis zum 31.12.2021 haben die Praxen Gelegenheit, sich technisch auf die „eAU“ vorzubereiten. Zwischen dem 01.10.2021 und dem 31.12.2021 können die Praxen die „eAU“ zwar schon direkt an die Krankenkasse versenden. Aber erst ab dem 01.01.2022 sollen sie es. Die analoge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ohnehin noch für den Patienten erstellt werden.

Denn im Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber sind die Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf der 2. Übergangsfrist am 30.06.2022 verpflichtet, die analoge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – den „gelben Zettel“ – einzureichen. Danach, also ab Juli 2022, sollen Arbeitgeber die „eAU“ selbständig bei der für den erkrankten Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse abrufen. Die Krankenkasse stellt diese dem Arbeitgeber dann digital zur Verfügung.

Wichtig ist, dass die bisherige Pflicht für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage der Bescheinigung zu erbringen (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG), ab dem 01.01.2022 entfällt. Das neue Verfahren wird sich im neuen § 5 Abs. 1a EFZG wiederfinden. An der Anzeigepflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ändert sich hingegen nichts.