Das Arbeitsgericht Augsburg (Urteil vom 07.05.2020, Az. 3 Ga 9/20) hatte im Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob ein 63-jähriger Mitarbeiter mit Attest ein Recht hat, seine Tätigkeit an seinem Wohnsitz – im Home Office – zu erbringen. Oder zumindest ein Einzelbüro für sich beanspruchen kann.

Die mit wenigen Worten begründete Entscheidung des Arbeitsgerichts fiel eindeutig aus:

Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf den Arbeitsplatz im Home Office. Nach dem Arbeitsgericht obliege es dem Arbeitgeber, seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB (Pflicht zu Schutzmaßnahmen) gerecht zu werden und dabei sein Ermessen korrekt auszuüben. Der Mitarbeiter habe auch keinen Anspruch auf ein Einzelbüro. Der Schutz vor Corona kann auch in einem Zwei-oder Mehrpersonenbüro gewährleistet sein. Es sei Angelegenheit des Arbeitgebers die „notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen.

Ist das das schon das Ende vom „Anspruch“ auf Home Office?

Nein, es kommt darauf an:

Natürlich gilt der erste Blick dem Arbeitsvertrag, gegebenenfalls auch den bestehenden Betriebsvereinbarungen oder anwendbaren Tarifverträgen. Kann ein Mitarbeiter schon daraus einen Anspruch auf den Home Office-Arbeitsplatz herleiten, hat er gute Chancen, dies auch gerichtlich durchzusetzen – auch im Eilverfahren. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Augsburg dürfte aber grundsätzlich eine verallgemeinerungsfähige Grundtendenz beinhalten:  Die für den Arbeitgeber sprechenden Normen des § 106 Gewerbeordnung – das Direktionsrecht – und die sich aus § 618 BGB ergebenden „Spielräume“ des Arbeitgebers haben nun mal Gewicht. Für einen durchsetzbaren Anspruch auf einen Home Office-Arbeitsplatz sind die Anforderungen entsprechend hoch.

Wie Sie mit der Forderung Ihrer Mitarbeiter auf den Home Office-Arbeitsplatz umgehen sollten, was Sie bei der Ablehnung – und noch wichtiger – bei der Gewährung beachten sollten und unter welchen Voraussetzungen doch ein durchsetzbarer Anspruch bestehen könnte, erfahren Sie in unserem Webinar am 03.12.2020 von 14:00 bis 15:30 Uhr.

Daneben wird es auch um andere Aspekte des mobilen Arbeitens gehen: Vergütungspflicht für Reisetätigkeit, „Dauerbrenner“ Dienstwagen und Weitere.

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