Darf einem Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus, der weder Maske noch Gesichtsvisier tragen möchte, die Beschäftigung untersagt werden? Darüber hatte das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20) in einem Eilverfahren zu entscheiden. Für den Mitarbeiter sollten zwei vorgelegte Atteste in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske und eines Gesichtsvisiers sprechen. Eine Begründung für die Befreiung war beiden Attesten nicht zu entnehmen. Falls der Arbeitgeber die Beschäftigung wirksam untersagen würde, begehrte der Mitarbeiter zumindest das Recht auf einen Home Office-Arbeitsplatz.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts fiel eindeutig aus:

Der Mitarbeiter war nicht von der Maskenpflicht zu befreien. Daran änderten auch die beiden vorgelegten Atteste nichts. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts überwiegen der Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sowie deren Schutz vor Infektionen das Interesse des Arbeitnehmers, ohne Maske oder Gesichtsvisier beschäftigt zu werden.

Für eine solche „Ausnahme“ zum Betreten des Rathauses ohne Maske oder Gesichtsvisier waren dem Arbeitsgericht die Atteste auch nicht aussagekräftig genug oder anders gesagt – es bestanden Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste: Denn nach Auffassung des Arbeitsgerichts müssten die Atteste konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum die Maske oder das Gesichtsvisier gleich welcher Art nicht getragen werden können.

Die Anweisung des Arbeitgebers an alle im Rathaus beschäftigten Mitarbeiter, eine Mund-Nase-Bedeckung (oder alternativ ein Gesichtsvisier) zu tragen, galt demnach auch für den klagenden Mitarbeiter. Vor diesem Hintergrund war auch kein Raum, ihm einen Home Office-Anspruch zuzuerkennen.

Es bleibt abzuwarten, ob Berufung eingelegt wird und welche Auffassung dann gegebenenfalls das Landesarbeitsgericht Köln vertreten wird.

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