Nicht jedes Geschenk liegt unter dem Weihnachtsbaum. Kurz vor Jahresende schafft das Bundesarbeitsgericht Klarheit in einer bislang sehr umstrittenen Frage, die insbesondere Arbeitgeber in den vergangenen zwei Jahren beschäftigt hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 378/18).

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor die Schwerbehindertenvertretung anhört, § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX. Zu beteiligen sind aber bekanntlich auch der Betriebsrat sowie das Integrationsamt, ohne dessen Zustimmung die Kündigung gem. § 168 SGB IX unwirksam ist.

Sehr umstritten war bislang, in welcher Reihenfolge der Arbeitgeber bei der Beteiligung dieser Stellen vorzugehen hat und welche Fristen laufen – insbesondere, weil die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX „unverzüglich“ zu beteiligen ist. Insoweit schafft die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nun Klarheit:

  • Die Kündigung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht „unverzüglich“ nach Entschlussfassung über seine Kündigungsabsicht unterrichtet hat oder über sein Festhalten am Kündigungsentschluss.

  • Die Schwerbehindertenvertretung kann noch nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt werden.

  • Bezüglich Inhalt und Frist darf (und muss!) sich der Arbeitgeber bei der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung an § 102 BetrVG orientieren.

Das Gericht schafft damit Rechtssicherheit in einigen praktisch sehr wichtigen Punkten. Allerdings liegt die Entscheidung bislang nur als Pressemitteilung vor. Klar dürfte bereits sein, dass es zulässig ist, erst die Zustimmung des Integrationsamts zu beantragen, danach zunächst den Betriebsrat anzuhören und ganz zum Schluss die Schwerbehindertenvertretung. Besonders wichtig erscheint aus Gründen der Praktikabilität, ob auch die gleichzeitige Beteiligung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung möglich ist. Die Urteilsgründe sind daher mit Spannung zu erwarten.

Hinweis: Die Entscheidung erging noch zu dem (inhaltsgleichen) § 95 Abs. 2 SGB IX a.F.