Wer in Coronazeiten eine Krankschreibung vom Arzt benötigte, musste diesen bislang nicht zwingend persönlich aufsuchen. Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege konnten sich seit dem 09.03.2020 am Telefon von ihrem Arzt für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Dies ging auf einen rückwirkenden Beschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung vom 20.03.2020 sowie der darauffolgenden Einführung der Sonderregelung durch den Gemeinsamen Bundesauschuss zurück. Damit sollten Arztpraxen entlastet und vor allem Infektionsrisiken vermieden werden.

Zunächst galt diese Sonderregelung für 4 Wochen, doch deren Auslaufen sorgte für viel Kritik, vor allem von Medizinern und Gewerkschaften, wodurch sie letztlich mehrmals verlängert wurde.

Nun aber ist diese Sonderregelung seit dem 31.05.2020 ausgelaufen, wodurch alle Patientinnen und Patienten wegen einer möglichen Krankschreibung in die Arztpraxen kommen und sich dort persönlich untersuchen lassen müssen.

Anträge der Patientenvertretung auf eine Verlängerung der Regelung bis zum 30. Juni wurden abgelehnt. Nach Ansicht des Gemeinsamen Bundesauschusses lässt die aktuelle Einschätzung der Corona-Gefährdungslage die Beendigung der Regelung zu – die Ausstattung mit Masken und sonstiger Schutzausrüstung sei gewährleistet, die Hygienekonzepte seien gut ausgearbeitet.

Der Gemeinsamen Bundesauschuss behält sich allerdings vor, kurzfristig wieder eine neue Sonderregelung zu beschließen, falls dies nötig sein sollte.

Folgen für Arbeitgeber:

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben eine hohe Beweiskraft dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist und der Arbeitgeber somit Entgeltfortzahlung schuldet. Diese Beweiskraft kann aber nach ständiger Rechtsprechung erschüttert werden. Falls also Arbeitnehmern weiterhin lediglich aufgrund eines Telefonanrufs krankgeschrieben werden, dürfte das die Beweiskraft der erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Entscheidend ist natürlich, dass der Arbeitgeber von der Form der Untersuchung Kenntnis erlangt – was längst nicht immer der Fall ist.