Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 das neue Nachweisgesetz beschlossen. Am 1. August 2022 soll es in Kraft treten. Es gelten Neuerungen sowohl für Neu- als auch für Alt-Arbeitsverträge. Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitsvertragsmuster überprüfen und notwendige Änderungen in ihren Verträgen kurzfristig vornehmen oder sich hierzu beraten lassen – wenn sie kein Bußgeld riskieren möchten.

Das Nachweisgesetz regelte schon bislang, dass dem Arbeitnehmer bestimmte wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich auszuhändigen sind. Diese finden sich in der Regel in schriftlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen ohnehin, werden jetzt aber teilweise erweitert.

So müssen beispielsweise folgende Angaben niedergeschrieben sein: das Enddatum einer etwaigen Befristung oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, eine getrennte Angabe zu einzelnen Vergütungsbestandteilen samt Fälligkeit und Art der Auszahlung, die Arbeitszeit samt Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtsystem, - rhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, bei Kündigungen das einzuhaltende Verfahren, Kündigungs- und Klagefrist.

Sofern es Bestandteil der Vereinbarung ist, sind folgende Angaben zu machen: Details zur Arbeit auf Abruf, Anordnungsmöglichkeit für Überstunden, Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungsmaßnahmen, Name und Anschrift eines etwaigen Versorgungsträgers der angebotenen betriebliches Altersvorsorge.

Darüber hinaus gilt eine kürzere Frist zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die entsprechenden Vertragsinhalte. Je nach Vertragsabschlussdatum (vor oder nach dem 1. August 2022) muss der Arbeitgeber verschiedene Umsetzungsfristen einhalten. Sie reichen von „sofort am ersten Arbeitstag“ über sieben Kalendertage bis zu einem Monat. Schnelles Handeln ist also empfehlenswert.
 

Wenn Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Arbeitsverträge oder eine Niederschrift mit den wesentlichen Bedingungen zur Ergänzung Ihrer Altverträge benötigen, stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.