Verordnung der Bundesregierung verkündet

Die Bundesregierung hat nun die „Verordnung über Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld“ fertiggestellt und am 27. März 2020 verkündet (BGBl. I 2020, S. 595). Angesichts der Corona-Krise hatte der Bundestag am 13. März 2020 mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (BGBl. I 2020, S. 493 ff.) der Bundesregierung die Möglichkeit eröffnet, mittels Verordnung den Zugang zur Leistung von Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020 und zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2020. Die Inhalte wurden bereits im Vorfeld kommuniziert, und es gab keine unerwarteten Abweichungen von den wesentlichen Änderungen.

Künftig gilt damit, wie erwartet, Folgendes:

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nun schon, wenn bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten die Arbeitszeit um mehr als 10 Prozent reduziert wird.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden vollständig erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.


Verfahren durch die Agentur für Arbeit erleichtert

Auch die Agentur für Arbeit hat bereits praktische Konsequenzen aus der neuen Rechtslage und den Herausforderungen der Corona-Krise gezogen.

Das zweistufige Verfahren auf Leistung des Kurzarbeitergelds besteht im Wesentlichen aus der Anzeige des Arbeitsausfalls und den späteren Anträgen auf Kurzarbeitergeld (sog. Leistungsanträgen), mit denen monatlich abgerechnet wird. Bereits vor Verkündung der Verordnung hatte die Agentur für Arbeit die Anzeige des Arbeitsausfalls an die künftigen Voraussetzungen angepasst und erleichtert. Nun hat die Agentur für Arbeit auch das Antragsverfahren erleichtert, indem sie speziell für Arbeitsausfälle, die auf der Corona-Krise beruhen, ein verkürztes Formular des Leistungsantrags zur Verfügung stellt.

Der eingeschränkte Umfang des Formulars ändert freilich nichts an den übrigen Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds. Insbesondere können Falschangaben, die zu einer Überzahlung führen, nach wie vor strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist auch künftig auf eine gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld und auf die genaue Beachtung der Verfahrensschritte zu achten.

Bei sämtlichen Fragen zum Kurzarbeitergeld, dessen Voraussetzungen und dem Verfahren stehen wir Ihnen gerne zur Seite.


Weitere Informationen der Bundesagentur

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Informationsseite zum Kurzarbeitergeld angesichts der Corona-Krise eingerichtet:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Eine prägnante Übersicht über wesentliche Aspekte zum Kurzarbeitergeld angesichts der Corona-Krise bietet die Arbeitsagentur unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf 

Das allgemeine Merkblatt der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen ist (Stand 31.03.2020) noch nicht aktualisiert, enthält aber trotzdem viele wichtige Informationen. Es findet sich unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf