Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt dem Kündigenden eines Arbeitsverhältnisses mehr Rechtssicherheit. Demnach besteht bei einer Zustellung durch Bedienstete der Deutschen Post AG ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass tatsächlich zu postüblichen Zeiten zugestellt wurde (BAG, Urteil vom 20.06.2024, Az. 2 AZR 213/23). Vollziehe ein Mitarbeiter der Deutschen Post während seiner eigenen Arbeitszeit die Zustellung, sei das „während der üblichen Postzustellungszeit“ geschehen, so das BAG.

Für den Kündigungsempfänger heißt das: Er muss nachweisen, dass in seinem konkreten Fall atypische Umstände vorlagen, wonach trotzdem keine Zustellung während der üblichen Postlaufzeit erfolgte. Es reiche nicht aus, das mit Nichtwissen zu bestreiten. Der Empfänger der Kündigung müsse in diesen Fällen mehr vortragen und Beweis dafür anbieten, dass aufgrund außergewöhnlicher Umstände trotzdem keine Zustellung zur üblichen Postzustellzeit erfolgte. Damit schließt sich das BAG dem Bundesgerichtshof (BGH) an, der das für Kündigungen in anderen Bereichen bereits so beurteilte.

Hintergrund: Beim Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen. Denn damit ist einerseits die Frage verbunden, wann die Drei-Wochen-Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beginnt. Andererseits hängt davon auch ab, wann das Arbeitsverhältnis endet, ob also die Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Wenn beispielsweise ein Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Erfolgt keine persönliche Übergabe, sondern per Post, muss die Kündigung dem Mitarbeiter nachweislich am letzten Tag des Vormonats zur „üblichen Postzustellzeit“ zugehen. Das ist relevant, weil man unterstellt, dass ein Mitarbeiter seinen Briefkasten erwartungsgemäß nur in der Zeit kurz nach dieser „üblichen Postzustellzeit“ leert. Würde der Brief etwa erst um 18 Uhr eingeworfen, ist eine Leerung gegebenenfalls nicht mehr zu erwarten – und der Brief gilt als erst am nächsten Tag zugestellt. Im genannten Beispiel kann das die Kündigungsfrist um einen Monat nach hinten schieben. Bestenfalls wird also ein Einwurf-Einschreiben auf den Weg gebracht. Dessen Zugangsdatum und -zeit kann als Nachweis übers Internet abgerufen werden.