Die Baulandentwicklung wird von den Gemeinden heute oftmals in Kooperation mit Privaten durchgeführt. Beide Vertragspartner versprechen sich hiervon regelmäßig nur Vorteile. So soll mit der Suche nach Investoren der kommunale Haushalt entlastet und das Risiko der Grundstücksvermarktung dem privaten Kooperationspartner auferlegt werden. Ein Ausverkauf von Hoheitsrechten darf jedoch nicht stattfinden. Die Rechtsprechung hat deshalb in Bezug auf die Überprüfung solcher Verträge insbesondere das Gebot der Angemessenheit entwickelt. Wird diese Schranke nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig und muss rückabgewickelt werden.

Das Urteil des BGH vom 20.04.2018 – V ZR 19/17 verdeutlicht die Auswirkungen. Der Entscheidung lag der Kauf zweier in Gemeindeeigentum stehender Grundstücke zum Kaufpreis von 91.482,07 € zugrunde. Die Käufer hatten sich hierbei dazu verpflichtet, innerhalb von acht Jahren nach Vertragsabschluss ein bezugsfertiges Wohnhaus zu errichten und zu bewohnen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung waren die Erwerber zu einer Nachzahlung in Höhe von 20.000,- € verpflichtet worden, obgleich die tatsächliche Wertsteigerung des Grundstückes in diesem Zeitraum erheblich geringer war.

Der BGH hielt diese Nachzahlungsklausel für unangemessen, weil sich der vereinbarte Zuzahlungsbetrag nicht an der tatsächlichen Bodenwertsteigerung orientiert hatte und die Rückzahlung dadurch strafähnlichen Charakter besaß. Städtebauliche Verträge sollten deshalb stets genauestens auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Angemessenheit überprüft werden.