Kein Streit und wenig Steuern – das sind die häufigsten Wünsche beim Erben oder Vererben. Wird professionelle Unterstützung erwogen, gehen die Gedanken meist Richtung Notar. „Vieles lässt sich aber nicht gestalten, ohne zugleich auch die steuerlichen Aspekte zu bedenken“, weiß Peter Degel, MOOG-Partner und Fachanwalt für Steuerrecht, aus der Beratungspraxis. Entsprechend vorteilhaft ist eine Kanzlei wie MOOG, die notarielle und steuerrechtliche Kompetenz vereint. Davon profitierten auch kürzlich die Gäste einer gemeinsamen Veranstaltung zum Thema Erben und Vererben von MOOG und der Darmstädter Niederlassung der Quirin Privatbank, die sich bei Fragen in Bezug auf Anlageberatung und Vermögensverwaltung häufig abstimmen.
„Meist wird davon ausgegangen, dass durch die gesetzliche Erbfolge alles geregelt ist“, sagt Degel, der mit seinem Partner-Kollegen, dem Rechtsanwalt und Notar Dr. Tim Becker, im Laufe der Veranstaltung mit so mancher Fehlannahme aufräumte. Zu den häufigsten Irrtümern gehöre, davon auszugehen, dass etwa der verbliebene, kinderlose Ehepartner auch ohne Testament alles erbe oder ungeliebte Erben umgangen werden können, indem der Erblasser sein Vermögen noch vor seinem Tod verschenkt, so Degel. Ebenso die Annahme, dass ein ausgedrucktes und selbst unterschriebenes Testament wirksam errichtet sei.
In Bezug auf die gesetzliche Erbfolge können etliche Faktoren zum Tragen kommen, wenn zu Lebzeiten keine Regelungen getroffen wurden. Haben etwa die Eheleute einen anderen als den gesetzlichen Güterstand vereinbart, könne die rechtliche Situation bei der sogenannten unbeabsichtigten Erbfolge zu Überraschungen führen: „Dann erbt ein kinderloser Hinterbliebener ohne testamentarische Regelung nur die Hälfte des Vermögens – Eltern oder Geschwister des Verstorbenen die andere Hälfte. Sind Kinder da, erhält er sogar nur ein Viertel – drei Viertel geht auf die Kinder über.“ Auch Vererben in Sondersituationen wie Patchworkfamilien oder solchen mit Auslandsbezug, wo häufig anderes Recht gilt, sollte testamentarisch geregelt werden.
Das Erbvolumen ist aktuell höher als noch vor 20 bis 30 Jahren: Vor allem für die ältere, die gebende Generation gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, etwa bereits die Enkel einzubeziehen. Ob noch zu Lebzeiten oder im Todesfall – allen Vermögensübertragungen liegt die gleiche steuerliche Behandlung zugrunde, so wie etwa die nur einmalige Gewährung von Steuerfreibeträgen innerhalb von zehn Jahren. „Zu Lebzeiten lässt sich jedoch viel regeln, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Dazu gehört auch die frühzeitige Übertragung von Vermögen, ohne es aus der Hand zu geben, etwa durch Nießbrauchvorbehalt.“ Auch mithilfe von Stiftungen und Schenkungen können Freibeträge genutzt werden.
„Nicht immer ist ein notarielles Testament dem privat aufgesetzten überlegen“, sagt Dr. Tim Becker. „Es ist jedoch fälschungssicher und kann im Todesfall nicht einfach verschwinden.“ Und bei Eheleuten mit Immobilienvermögen lassen sich mit dem notariellen Testament Kosten sparen, weil keine Erbscheine benötigt werden. Anders als beim Testament, das jederzeit geändert werden kann, verhält es sich beim Erbvertrag: Er muss zwingend notariell beurkundet werden und kann auch nicht einfach geändert werden, denn er ist eine verbindliche Regelung zwischen Erblasser und Empfänger. Häufig wird der Erbvertrag in Verbindung mit einem Ehevertrag, bei Erb- und Pflichtteilsverzicht, zwischen unverheirateten Paaren oder in Patchwork-Konstellationen geschlossen.
Es gibt viele Möglichkeiten der Ausgestaltung eines planvollen Vererbens.
Nach wie vor Standard unter Eheleuten ist das Berliner Testament: Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben ein und einen oder mehrere Schlusserben, meist die Kinder, nach dem Tod des Letztversterbenden. So einfach es klingt, auch hier gibt es viel Spielraum, etwa hinsichtlich steuerlicher Freibeträge bereits im ersten Erbfall und der Absicherung minderjähriger Kinder durch die Benennung eines Testamentsvollstreckers.
„Testamentsvollstreckung ist nicht so kompliziert, wie meist angenommen“, so Becker. „Ein Testamentsvollstrecker kann als Puffer zur Streitvermeidung agieren und auch dann handeln, wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt und es eine Weile dauert, bis der Erbschein ausgestellt ist.“
Besonders viel Spielraum lässt laut Degel das Supervermächtnis. Dieses „Bestimmungsvermächtnis“ geht über das Berliner Testament hinaus. Es ist das richtige Instrument, wenn man das Erbe noch nicht vollständig regeln möchte. Degel: „Sowohl das Ob, das Wann und auch das Wie der Vermächtnisse kann der Alleinerbe nach dem Tod des Erblassers festlegen.“ Mit einem Supervermächtnis können somit einerseits die steuerlichen Freibeträge bestmöglich ausgenutzt werden, ohne andererseits die wirtschaftliche Selbstständigkeit des überlebenden Ehegatten zu gefährden.
Beim Unternehmertestament geht es zum einen um den Erhalt des Betriebs und die Absicherung der Familie, zum anderen um eine möglichst geringe Steuer- und Liquiditätsbelastung. Möglicherweise bietet sich hier auch ein Bestimmungsvermächtnis an, das dem Supervermächtnis gleichkommt: Die individuelle Anpassung mit Festlegung der Unternehmensnachfolge geschieht situationsgerecht erst nach dem Tod des Unternehmers.
Die besondere Vase oder der kostbare Kunstdruck – rechtlichen Spielraum haben Erblasser auch hinsichtlich spezieller Nachlassgegenstände: Sie können im Testament oder Erbvertrag per sogenannter Teilungsanordnung regeln, wie Nachlassgegenstände auf die Miterben unter Anrechnung auf ihren Erbteil verteilt werden sollen. Die jeweilige Erbquote muss sich dabei nicht ändern.
Peter Degel: „Wenn es auch vielen Menschen unangenehm ist, über diese Dinge zu sprechen – mit Erben und Vererben sind schwierige Fragen verbunden und es ist besser, alles im Voraus zu regeln, als es tatenlos auf sich zukommen zu lassen.“
Über Möglichkeiten, Vermögenswerte ertragreich und sicher anzulegen und damit zur eigenen oder Versorgung der nächsten Generation zu verwenden, informierten Daniel Lesch, stellvertretender Niederlassungsleiter und zertifizierter Generationenberater der Quirin Bank AG in Darmstadt, sowie Niederlassungsleiter Gerd Böck.
Im Anschluss der Vorträge nutzen die Gäste noch die Gelegenheit, sich mit den Referenten im persönlichen Gespräch auszutauschen und Fragen zur eigenen Nachfolgeplanung und Vermögensanlage zu stellen.