Grundsätzlich muss bei einer Kapitalgesellschaft die überschuldet oder zahlungsunfähig ist, unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden. Längstens besteht hierzu eine Frist von 3 Wochen. Erfolgt der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, gilt dies als Insolvenzverschleppung. Daraus ergeben sich für das jeweilige Vertretungsorgan der Gesellschaft (i.d.R. Geschäftsführung bei der GmbH und Vorstand bei der AG) weitreichende und nachteilige Folgen wie der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Als eine der Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wirtschaft, plant die Bundesregierung nun, diese Fristen zur Stellung von Insolvenzanträgen zu verlängern.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat daher angekündigt: "Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen", so Ministerin Christine Lambrecht. Die reguläre 3-Wochen-Frist der Insolvenzordnung sei für diese Fälle zu kurz bemessen. "Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen." Weiterhin soll gesetzlich umgesetzt werden, dass die Maßnahme bis zum 31. März 2021 verlängert werden kann.

Umgesetzt ist dieses Gesetzesvorhaben nach derzeitigem Stand noch nicht, was jedoch kurzfristig erwartet wird. Es ist noch offen, ob ähnlich wie bei den Flutkatastrophen der letzten zwanzig Jahre, die Aussetzung nur für die Fälle gilt, in denen der Insolvenzgrund gerade aufgrund der Folgen des außerordentlichen Ereignisses, hier des Corona-Virus eintritt oder ob alle Insolvenzantragspflichten von der Aussetzung umfasst sind. Derzeit gehen wir jedoch davon aus, dass die Aussetzung nur dann gelten soll, wenn der Insolvenzgrund im engen Zusammenhang mit den Folgen der Corona Pandemie steht. Alle anderen müssten dann auch weiterhin die Frist von maximal 3 Wochen beachten.

Dies scheinen gute Nachrichten für all die Unternehmen zu sein, die durch die Corona-Krise in existenzielle Bedrängnis geraten.

Wir raten jedoch dazu, die Beantragung eines Insolvenzverfahrens nicht zu schnell schematisch auszuschließen. Es kann in verschiedenen Situationen durchaus von Vorteil sein, ein Insolvenzverfahren oder insbesondere auch ein Verfahren wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder eine Eigenverwaltung durchzuführen.

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