Dem Entwurf eines Gesetzes zur „Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG), sog. „Mauracher Entwurf“, steht die Fachöffentlichkeit insgesamt positiv gegenüber.

So begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) „insbesondere das wesentliche Ziel der Reform, die Diskrepanzen zwischen dem geschriebenen Recht und der von der Rechtsprechung […] geprägten Rechtsanwendung und -gestaltung im Interesse der Rechtssicherheit zu beseitigen und das Personengesellschaftsrecht an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen.“

Jedoch werden aus den Reihen der Bundesverbände wie „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ und „Deutscher Steuerberaterverband e.V.“ (DStV) auch kritische Stimmen geäußert. Besonders im Hinblick auf die Einführung eines Gesellschaftsregisters und dem damit verbundenen Mehraufwand. „Die Vorteile an Transparenz für die Aufsicht und den Rechtsverkehr werden allerdings durch ein spürbares Mehr an Bürokratie erkauft, welche vor allem die BGB Gesellschaften […] belasten dürfte.“, so die Deutsche Kreditwirtschaft. In diesem Zusammenhang wird auch die Schaffung eines eigenständigen Registers kritisch hinterfragt und die Zersplitterung der Registerlandschaft gerügt. Aus Sicht des Zentralverbandes des deutschen Handwerks konfligiert die Schaffung eines neuen Registers mit den allgemeinen politischen Zielvorgaben zur Registervereinfachung und Effizienzsteigerung. Es wird daher dort als zweckmäßiger empfunden, das bestehende Handelsregister zu einem Handels- und Gesellschaftsregister zu erweitern.

Während die BRAK die Ausgestaltung des mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Gesellschaftsregisters fakultativen Charakters positiv hervorhebt, vermuten andere Stimmen einen „Eintragungszwang durch die Hintertür“. „Faktisch besteht aber sehr wohl ein Eintragungszwang […], für all diejenigen BGB- Gesellschaften, die ihrerseits in ein Register oder in eine Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder müssen“, so der DStV.

Es bestehen auch kritische Einwände gegenüber der Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Gesellschafter in Bezug auf die untersagte freiwillige Löschung nach einmal erfolgter Eintragung. Eine Löschung sollte danach nur erfolgen, wenn die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert würde. Aus Sicht des DStV greift diese Einschränkung zu weit. „Eine solche restriktive Regelung könnte durchaus dazu beitragen, dass viele Gesellschafter davon Abstand nehmen.“

Die angestrebten Neuerungen hinsichtlich der Beschlussfassung sowie der Anfechtbarkeit und Nichtigkeit nach dem aktienrechtlichen Modell finden überwiegend Anklang. Insbesondere die BRAK begrüßt die „Vereinfachung der Abgrenzung zwischen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen.“ So führe auch die neue Regelung bezüglich der Klagefrist „zu mehr Rechtssicherheit, an der es derzeit mangelt.“

Begrüßt wird im Sinne der bestehenden Liberalisierungstendenzen vielfach der Vorschlag, Personenhandelsgesellschaften für die Ausübung freier Berufe zu öffnen. Besonders hinsichtlich der durch die Digitalisierung vorangetriebenen interprofessionellen Zusammenarbeit der betroffenen Berufe scheint dieser Schritt notwendig.

Ebenso insgesamt positiv wird der Vorschlag zur Liberalisierung des Namensrechts der Partnergesellschaften und der Wegfall des Schriftformerfordernisses für den Partnerschaftsvertrag erörtert. Diese Neuregelungen entsprechen nach wohl überwiegender Ansicht den Bedürfnissen der Praxis.

Zusammengefasst ist der Mauracher Entwurf ein großer Schritt in Richtung zielführender Gesetzesanpassung an das aktuelle Wirtschaftsleben, aber dennoch ausbaufähig und in Teilen inkonsistent. Klärungs- und Regelungsbedarfe werden das weitere Verfahren begleiten.

 

Wir danken Frau stud. iur. Vanessa Schröder, Universität Leipzig, vielmals für ihre Recherchen und Zuarbeiten zu diesem Blog-Beitrag.