Die Bundesregierung hat am 20. Januar 2021 nach Aussage der Bundesjustizministerin eine der größten Reformen im Gesellschaftsrecht seit 1949 auf den Weg in Bundesrat und Bundestag gebracht. Das Gesetz wird wohl noch in dieser Legislaturperiode beschlossen und am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Es betrifft vor allem das GbR-, OHG- und KG-Recht, aber auch die PartG und die GmbH & Co. KG.

Auf einen Blick:

  • Umsetzung der von der Rechtsprechung bereits anerkannten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) soweit die Gesellschafter diese am Rechtsverkehr teilnehmen lassen wollen. Gesetzliches Leitbild ist dann nicht mehr das einer GbR als Gelegenheitsgesellschaft, sondern die rechtsfähige Außen-GbR, die eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und vermögensfähig ist. Diese ist dann juristischer Grundtypus der Personengesellschaften, vor allem OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft.
     
  • Schaffung eines an das Handelsregister angelehnten Gesellschaftsregisters, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Steigerung ihrer Transparenz eintragen lassen können und unter bestimmten Umständen wie etwa für Eintragungen in das Grundbuch, in eine Gesellschafterliste oder in ein Aktienregister eintragen lassen müssen. Sie müssen dann den Namenszusatz eGbR tragen.
     
  • Einführung eines Beschlussmängelrechts für OHG und KG, das die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen befristet ermöglicht und Rechtssicherheit schafft. Auf die GbR findet diese Anwendung, wenn es im Gesellschaftsvertrag so vereinbart ist. Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind dann mit einer Frist von drei Monaten anfechtbar und nicht mehr nichtig. Vereinbarungen, die das Klagerecht ausschließen oder beschränken, sind unwirksam.
     
  • Freiberufler können sich, vorbehaltlich (oft landesrechtlich geprägter) berufsrechtlicher Vorgaben, in Form von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) organisieren.
     
  • Die GbR wird aktiv und passiv umwandlungsfähig, also an Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln beteiligt sein können.
     
  • Die GbR kann Grundstücksgesellschaft sein, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
     
  • Die Einführung einer GbR-Gesellschaft mit beschränkter Haftung lehnt der Entwurf ab.