Jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss einen Gesellschaftsvertrag haben. Dennoch wird sein Stellenwert für die Gesellschafter und die Gesellschaft nicht immer vollständig erkannt. Auch wird sein Gestaltungspotenzial häufig nicht ganz ausgeschöpft.

Wozu der Gesellschaftsvertrag dient, inwieweit er gestaltet werden kann und wie Gründer und Gesellschafter dabei am besten vorgehen, beschreiben wir in diesem Beitrag. In einem der nächsten Blogbeiträge werfen wir einen Blick auf typische Regelungsmöglichkeiten in Gesellschaftsverträgen.

Wozu dient der Gesellschaftsvertrag?

Im Gesellschaftsvertrag vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH die Gründung der Gesellschaft. Außerdem können sie darin wichtige Richtungsentscheidungen treffen, etwa über die Organisation der Gesellschaft und der Geschäftsführung, über das Verhältnis der Mitgesellschafter untereinander und zur Gesellschaft und über ihre Rechte und Pflichten. Der Gesellschaftsvertrag enthält außerdem wichtige Informationen über die Gesellschaft und ihre Verhältnisse. Durch vorausschauende, auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnittene Regelungen kann ein Gesellschaftsvertrag sowohl den „gesellschaftlichen Alltag“ erleichtern als auch für Klarheit in besonderen, möglicherweise heiklen Situationen sorgen und auf diese Weise ernste Streitigkeiten von vornherein vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist der Gesellschaftsvertrag eines der wichtigsten Dokumente der GmbH. Daher muss er auch bei der Gründung und bei späteren Änderungen von allen Gesellschaftern unterzeichnet und notariell beurkundet werden (§ 2 Abs. 1 GmbHG).

Kann ein Gesellschaftsvertrag individuell gestaltet werden?

Neben einer Reihe von Mindestangaben, die jeder Gesellschaftsvertrag enthalten muss (§ 3 GmbHG) eröffnet sich eine große Bandbreite von Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen sich Gesellschafter schon bei der Gründung sorgfältig auseinandersetzen sollten. Je nach Lage der Dinge kann auch eine spätere Anpassung sinnvoll oder erforderlich sein, wenn sich Umstände, Interessen oder Zielsetzungen der Gesellschafter weiterentwickeln oder ändern. Gerade bei Erweiterungen im Gesellschafterkreis durch die Aufnahme neuer Gesellschafter oder bei Anteilsveräußerungen sollten die Gesellschafter stets kritisch prüfen, ob mit Blick auf die neue Konstellation auch neue Regeln oder Änderungen erforderlich werden. Insbesondere können auch Gesetzesänderungen Anpassungen oder Ergänzungen im Vertrag erforderlich machen.

Wie geht man bei der Gestaltung vor?

Sowohl der Entwurf als auch spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages müssen gründlich vorbereitet werden. Wichtig ist dafür, dass die Gesellschafter sich dafür mit ihren individuellen Zielen und den vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen.

Dazu ist es unerlässlich, nicht nur die Vorstellungen der Gesellschafter herauszuarbeiten und aufeinander abzustimmen, sondern auch zweckmäßige Strukturentscheidungen und, mit dem nötigen Weitblick, Vorsorge für den Streitfall zu treffen. Jedoch müssen dabei auch stets die rechtlichen Grenzen und Einschränkungen der individuellen Gestaltung im Blick gehalten werden.

Angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvertrags einerseits und der möglicherweise gravierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen andererseits empfiehlt es sich, bei Gestaltungsfragen qualifizierte Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können, auch gerade bei unterschiedlichen Vorstellungen der Gesellschafter, bei der Entwicklung tragfähiger gemeinsamer Lösungen unterstützen und so zum Erfolg der Gesellschaft beitragen.