Für bestimmte Fälle gab es pandemiebedingt eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021, seit dem 01.01.2021 nur noch für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit. Diese Aussetzung wurde NICHT verlängert.

Die Aussetzung galt per se nur für Unternehmen, die pandemiebedingt in die Krise gerieten und staatliche Corona-Hilfen erwarten konnten. Diese mussten zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021 beantragt werden (in Ausnahmefällen genügte die Antragsberechtigung) und zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet sein.

Wurde und wird in allen anderen Fällen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig und kann sich sowohl zivilrechtlich (Schadenersatz) als auch strafrechtlich (Insolvenzverschleppung u.a.) verantwortlich machen.

§ 15 a InsO und § 42 Abs. 2 BGB regeln die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages, und zwar ohne schuldhaftes Zögern, SPÄTESTENS jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Dabei handelt es sich um maximale Zeiträume, die nicht in jedem Falle ausgeschöpft werden dürfen.

Nach der Legaldefinition in § 17 Abs. 2 S. 1 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung ist das gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen. Die Unterdeckung darf also nicht mehr als 10 % betragen.

Überschuldung liegt gem. § 19 InsO vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Dies ist anhand einer Überschuldungsbilanz zu prüfen. Dieser Insolvenzgrund gilt (nur) für juristische Personen und gleichgestellte Rechtsträger.

Die Vertretungsorgane müssen also die Insolvenzantragspflicht überwachen und ein zuverlässiges Monitoring einrichten.

Für Fragen zu diesen Themen stehen wir gern zur Verfügung.