Unter dem Arbeitstitel „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ liegt derzeit ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, um auf die Folgen des „Herunterfahrens der Wirtschaft“ zu reagieren. Der Gesetzentwurf umfasst eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten.

Im Bereich des Insolvenzrechts zielt die Gesetzesvorlage darauf, „die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der Covid-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben“.

Dies soll erreicht werden, in dem die Organe von Kapitalgesellschaften und Vereinen (Geschäftsführer, Vorstände) von Ihrer Pflicht zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags befreit werden und gleichzeitig Gläubigern das Recht zur Stellung eines derartigen Antrags genommen wird.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurück zu führen ist und auch die Aussicht besteht, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit nach der Krise wieder beseitigt wird. Hinsichtlich dieser Voraussetzung sieht der Gesetzentwurf eine weitreichende Beweiserleichterung für die, von der Insolvenzantragspflicht Betroffenen vor. Soweit zum 31. Dezember 2019 noch keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird das Vorliegen beider Voraussetzungen zugunsten des insolventen Unternehmens bzw. der zum Insolvenzantrag Verpflichteten vermutet.

Auch gesellschaftsrechtliche Zahlungsverbote nach Insolvenzreife und die daraus resultierende Haftung werden suspendiert. Weiterhin soll durch diese Maßnahme die Vergabe von Sanierungskrediten von Anfechtungs- und Haftungsrisiken befreit werden. Zudem werden Anfechtungsmöglichkeiten, mit denen noch geleistete Zahlungen an die Gläubiger eines insolvenzreifen Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter wieder "zurückgeholt werden“ können eingeschränkt.

Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und vorerst bis zum 30. September 2020 gelten. Diese Frist kann jedoch vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz noch bis zum 31. März 2021 durch Verordnung verlängert werden.

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