In einem vorherigen Beitrag haben wir den Stellenwert und die Funktion des Gesellschaftsvertrages der GmbH beleuchtet. In diesem Beitrag betrachten wir einige besonders wichtige gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Gesellschafterversammlung, zur Geschäftsführung sowie zu Verkauf und Nachfolge in Geschäftsanteile der Gesellschaft.

Vereinbarungen zur Gesellschafterversammlung

Neben verschiedenen Formalitäten, vor allem zur Frist und Form der Einberufung oder dem Ort der Versammlung, können zunächst der Ablauf und die Rahmenbedingungen der Gesellschafterversammlung weitgehend individuell ausgestaltet werden. Diese Regelungen sind besonders wichtig, da die Gesellschafterversammlung das zentrale Entscheidungsorgan der Gesellschafter ist und hier die Weichen für die gesellschaftliche (und geschäftliche) Tätigkeit gestellt werden.

  • Geregelt werden kann unter anderem, ob Gesellschafterversammlungen allgemein per Video oder telefonisch stattfinden dürfen;
  • ob und in welchen Fällen das Stimmrecht eines Gesellschafters ausgeschlossen werden oder er sich auf einer Versammlung vertreten lassen kann;
  • für die Beschlussfähigkeit können Quoren (Mindestanwesenheiten) und für bestimmte Beschlüsse besondere Mehrheitserfordernisse vereinbart werden;
  • es können Geschäfte und Maßnahmen festgelegt werden, die die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen dürfen;
  • auf die Ergebnisverwendung kann vorgegriffen und die Verteilung des Jahresergebnisses geändert werden. Auch kann eine Mindestausschüttungsquote vereinbart und so das „Aushungern“ von (Minderheits-) Gesellschaftern verhindert werden.


Vereinbarungen zur Geschäftsführung

Auch wichtige Entscheidungen über die Geschäftsführung können im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.

  • So sollte die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer festgelegt werden, insbesondere mit Blick darauf, ob sie allein oder gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind;
  • zugunsten der Geschäftsführer lassen sich Haftungsbeschränkungen vereinbaren, etwa für Fälle leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen durch die Geschäftsführer;
  • die Bildung eines Aufsichtsrats oder Beirats kann eine sinnvolle Ergänzung für die Überwachung und Beratung der Geschäftsführer durch fachlich qualifiziertes, von den Gesellschaftern ausgewähltes Personal sein.


Verkauf und Nachfolge

Auch für mögliche Änderungen im Gesellschafterbestand und das Ausscheiden von Gesellschaftern kann Vorsorge getroffen werden.

  • Möglich ist es etwa, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu binden (sogenannte Vinkulierung);
  • mit Vorkaufsrechten kann den übrigen Gesellschaftern ein vorrangiges Recht eingeräumt werden, die Anteile eines verkaufswilligen Gesellschafters zu übernehmen;
  • für einen möglichen Erbfall kann geregelt werden, dass nur ein bestimmter Personenkreis die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil antreten darf und der Geschäftsanteil anderenfalls eingezogen werden kann oder an die Gesellschafter abgetreten werden muss;
  • ebenso lässt sich für den Fall, dass ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen möchte, eine Mitverkaufspflicht der anderen Gesellschafter (sog. Drag-along-Recht) vereinbaren. Umgekehrt kann für diesen Fall auch ein Mitverkaufsrecht der anderen Gesellschafter vereinbart werden (sog. Tag-along-Recht);
  • schließlich kann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter ihre Mitgliedschaft kündigen können, während umgekehrt das Recht zur ordentlichen Kündigung auch eingeschränkt werden kann;
  • häufig wird auch vereinbart, in welchem Fall die Einziehung von Geschäftsanteilen möglich sein soll. Ein individueller Gestaltungsschwerpunkt liegt dabei meist in der Abfindung.

Welche der genannten – oder anderweitigen – Regelungen jeweils zweckmäßig sind, ist eine Frage des Einzelfalls, sowie der Ziele und Vorstellungen der Gesellschafter (vgl. auch unseren vorherigen Beitrag).

Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen der Gestaltung und Umsetzung zur Seite.