Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht, welcher noch in diesem Monat durch den Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll. Die wesentlichen geplanten Änderungen stellen sich wie folgt dar:

Aktiengesellschaften, KGaA und SE

Der Vorstand der Gesellschaften kann auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder die Geschäftsordnung bestimmen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Anteilseigner als virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. Es muss nur die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung sichergestellt sein. Die Stimmrechtsausübung der Anteilseigner kann elektronisch oder per Briefwahl durchgeführt werden. Die Anteileigener müssen die Möglichkeit haben, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen. Die Ladungfristen für die Hauptversammlung werden ebenfalls abgekürzt, so dass die Einladung spätestens am 21. Tag vor der Versammlung erfolgen kann.

Der Vorstand kann abweichend von den bisherigen Fristen entscheiden, die Hauptversammlung nicht innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres, sondern bis zu dessen Ende stattfinden zu lassen.

Der Vorstand kann auch ohne Satzungsermächtigung nach § 59 AktG einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen.

Alle diese Entscheidungen des Vorstandes bedürfen allerdings der Zustimmung des Aufsichtsrates.

Umwandlungsrecht

Damit Umwandlungen infolge der Corona-Krise nicht scheitern, ist die 8 monatige Frist auf 12 Monate für die Anmeldung zum Handesregister und Einreichung der Bilanz verlängert.

Vereine

Auch Mitgliederversammlungen von Vereinen können ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder in elektronischer Form erfolgen, wenn die Mitgliedsrechte (Wortbeiträge, Anträge und Abstimmung) ausgeübt werden können. Zudem ist auch die Möglichkeit eröffnet, die Stimmabgabe der Mitglieder schriftlich erfolgen zu lassen. Allerdings müssen bis zum einem gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen schriftlich abgebeben haben.

Bis zu einer Neuwahl eines Nachfolgers bleiben Vorstandsmitglieder weiterhin im Amt.

Wirkung der Änderungen

Die vorstehenden Änderungen treten ab Verkündung des Gesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Weitere Entwicklung

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung über unseren Blog informieren – insbesondere wenn der Gesetzentwurf parlamentarisch verabschiedet wurde.

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