Seit mehr als 30 Jahren bestimmt die Preisangabenverordnung wie Gewerbetreibende gegenüber Verbrauchern den Preis für Waren oder Dienstleistungen anzugeben haben. Im November 2021 hat der Gesetzgeber eine Novellierung der Preisangabenverordnung beschlossen und damit die sog. „Omnibusrichtline“ der EU umgesetzt. Die neuen Vorschriften treten ab dem 28. Mai 2022 in Kraft.

Das schon bisher geltende Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit wird im Hinblick auf den anzugebenden Grundpreis einer Ware konkretisiert. Dieser muss künftig „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden.

Des Weiteren wird nunmehr die einheitliche Angabe von Mengeneinheiten für die Angabe von Grundpreisen eingeführt. Die bisher bestehende Möglichkeit, bei kleinen bzw. leichten Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, einen abweichenden Grundpreis anzugeben (also etwa den Preis je 100ml), wird es nicht mehr geben. Vielmehr muss künftig für die Angabe von Grundpreisen einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit genutzt werden. Dahinter steht insbesondere das Ziel, die Preisangaben transparenter für den Verbraucher zu gestalten.

Neu sind auch Vorgaben zur Ausweisung von Pfandbeträgen. Unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“ ist die Höhe des Pfandbetrages neben dem Gesamtpreis zu nennen, es soll also nicht zum Einbezug des Pfandpreises in den Gesamtpreis kommen.

Auch für Preissenkungen gelten neue Regelungen: die bisherigen Preise, die vor der Preissenkung galten, müssen nach der Novellierung angegeben werden. Gibt ein Händler eine Preisermäßigung an, so muss er auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben, damit die Ermäßigung deutlich wird und nicht eine Ermäßigung angezeigt wird, die eigentlich nicht existiert.

Neu in die Preisangabenverordnung eingeführt wurde die Verpflichtung von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladesäulen, an dem jeweiligen Ladepunkt den Arbeitspreis je Kilowattstunde anzugeben. Alternativ genügt die Bereitstellung einer Abrufoption für die Anzeige des Preises über ein mobiles Endgerät.

Auch wenn bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen im Mai 2022 die derzeitige Preisangabenverordnung fortgilt, sollten sich Anbieter von Waren und Dienstleistungen rechtzeitig mit den neuen Pflichten vertraut machen.