Unternehmen der Immobilienbranche stehen vor der Herausforderung, stets neueste gesetzliche Regelungen und Gerichtsurteile zu beachten. Gut besucht war daher der Immobilien Jour Fixe „Wrap-up aktuelle Rechtsprechung im Immobilienrecht“, zu dem die IHK Darmstadt Rhein Main Neckar im November in ihre Räume eingeladen hatte. Den für die Veranstaltungsreihe üblichen Fachvortrag hielt Dr. Hannah Dechert, Rechtsanwältin bei MOOG und spezialisiert auf das Immobilienrecht, die das Format gerade wegen des direkten Kontakts mit der Zielgruppe schätzt. Vorwiegend Maklern, Bauträgern und Verwaltern aus der südhessischen Immobilienwirtschaft gab sie einen kompakten und praxisnahen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in der Immobilienrechtsprechung.

So referierte Dr. Hannah Dechert etwa über Änderungen der Kostenverteilung im WEG-Recht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) und am konkreten Beispiel einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Immobilienverkauf erläuterte die MOOG-Expertin ebenfalls anhand eines BGH-Urteils: Der BGH sprach einem Grundstückskäufer einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu, da dieser es versäumt hatte, ihn über ein Risiko hinsichtlich bestehender Sanierungskosten aufzuklären. Über dieses Urteil hatten wir auf unserem MOOG-Blog bereits berichtet (FiktiveSchadensberechnung im Mietrecht).

Besonderes Interesse weckte der Umstand der Maklerhaftung, wenn das Exposé fehlerhaft ist, etwa weil kaufentscheidende Informationen fehlen und in diesem Zusammenhang die Aufklärungspflicht des Maklers verletzt wird. Auch welche Änderungen ein BGH-Urteil bei Rückzahlungen von Mietkautionen brachte, erläuterte Dr. Hannah Dechert an einem konkreten Fall: Ein Vermieter kann selbst dann noch mit seinem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Anspruch auf Kautionsrückzahlung des Mieters aufrechnen, wenn sein Anspruch verjährt ist. Der Vermieter muss dabei von der sogenannten Ersetzungsbefugnis (Wahl von Geldersatz anstelle der Herstellung des ursprünglichen Zustands) nicht bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist Gebrauch gemacht haben.

„Aus aktuellem Anlass“ schloss Dr. Hannah Dechert ihren Vortrag mit einer für die Immobilienwirtschaft wesentlichen Änderung durch das kürzlich von der Bundesregierung beschlossene Bürokratieentlastungsgesetz: Danach genügt anstelle der Schriftform künftig die Textform für Gewerberaummietverträge mit einer Festlaufzeit von mehr als einem Jahr, damit diese nicht ordentlich kündbar sind. Das bedeutet: Diese Verträge können jetzt auch per E-Mail, SMS oder WhatsApp geschlossen oder auch geändert werden. 

Dr. Hannah Dechert: „Solche Veranstaltungen sind sehr wertvoll, weil sie uns ermöglichen, wichtige Informationen für die Betroffenen einzuordnen und ihnen verständlich weiterzugeben.“