Mit der Grundsteuerreform werden zum Stichtag 1. Januar 2022 für alle Grundstücke neue Grundsteuer-Bemessungsgrundlagen ermittelt. Die neuen Steuermessbeträge finden dann erstmalig ab 2025 Anwendung. In Hessen betrifft die Neubewertung rund drei Millionen Grundstücke.

Die Neuregelung geht zurück auf das Bundesverfassungsgericht. Es hatte 2018 entschieden, dass die bisherigen jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte für Grundstücke verfassungswidrig sind. In der Folge haben Bund und Länder unterschiedliche Steuermodelle entwickelt.

In Hessen wird sich künftig bei der Berechnung der Grundsteuer neben der Häuser- und Grundstücksgröße auch die Lage und Nutzung der Immobilie auf die Steuerhöhe auswirken. Dies zieht für alle Immobilieneigentümer eventuell höhere Ausgaben, aber ganz sicher Mehraufwand, nach sich. Zunächst ist zu klären, ob die Gebäudeflächen erfasst sind und wenn nicht, wie die fehlenden Angaben ermittelt werden können. Eine Option kann hier sein, diese aus vorhandenen Dokumenten (Kaufvertrag oder Bauunterlagen) zu entnehmen. Eine zweite, wesentlich aufwändigere Möglichkeit ist das Nachvermessen.

Die Angaben der Immobilieneigentümer sind ab dem 1. Juli 2022 in Form der hierfür erforderlichen Erklärung zum Grundsteuermessbetrag elektronisch beim Fiskus einzureichen. Eine individuelle Aufforderung hierzu soll nicht erfolgen. Erforderlich ist eine einmalige Registrierung unter www.elster.de. Wer bereits ein Benutzerkonto hat, kann dieses nutzen. Wem die elektronische Übermittlung der Erklärung etwa aus Altersgründen nicht möglich ist, darf auch das Benutzerkonto von Angehörigen nutzen. Die Registrierung für das ELSTER-Benutzerkonto kann bereits vor dem 1. Juli 2022 erfolgen. Bis zum 31. Oktober 2022 muss die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim Finanzamt eingereicht sein.

Einen Link zum Formular der Hessischen Steuerverwaltung finden Sie hier.