Unternehmerinnen und Unternehmer in der Immobilienbranche stehen fortwährend vor neuen rechtlichen Herausforderungen. Beim „Immobilien Jour Fixe: Wrap-up – Aktuelle Rechtsprechung im Immobilienrecht“ der IHK Darmstadt gab MOOG-Rechtsanwältin und Senior Adviser Dr. Hannah Dechert ihren Zuhörerinnen und Zuhörern einen kompakten Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und relevante Entwicklungen im Immobilienrecht.
So berichtete sie, dass ein Mietrückstand, der fristgerecht nach einer fristlosen Kündigung gezahlt wird (sogenannte Schonfristzahlung), den Mieter nicht unbedingt von der Räumungspflicht befreit, wenn der Vermieter zugleich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut bestätigt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23). Denn die Nichtzahlung der Miete stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar, die den Vermieter zur ordentlichen Kündigung berechtigen kann. Dr. Hannah Dechert: „Daher raten wir allen Vermietern, die wegen eines relevanten Zahlungsverzugs mit der Miete das Mietverhältnis außerordentlich fristlos beenden möchten, hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen.“
Familienzugehörigkeit gemäß Zeugnisverweigerungsrecht
Ebenso erfuhren ihre Zuhörerinnen und Zuhörer: Nach einer BGH-Entscheidung gehört ein Cousin nicht zum Personenkreis, zu dessen Gunsten eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 – VIII ZR 276/23). Gemäß der Regelung für ein Zeugnisverweigerungsrecht gelten als privilegierte Familienangehörige nur diejenigen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Cousins sind in der Seitenlinie nur im vierten Grad miteinander verwandt und gehören damit nicht zum privilegierten Personenkreis.
Vor dem vereinbarten Ende des Mietverhältnisses wirft der Mieter den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters und informiert ihn darüber. Durch diesen Schlüsseleinwurf kann die sechsmonatige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden, nach der Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren – und das gilt nach dem BGH selbst dann, wenn der Mietvertrag noch nicht beendet ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2025 – XII ZR 96/23).
„Angebote wie den Immobilien Jour Fixe der IHK nehmen wir gerne wahr und suchen dafür stets aktuelle Urteile heraus, die sich um gängige Problemstellungen und Stolpersteine in der Praxis drehen“, sagt Dr. Hannah Dechert. „Die Resonanz unserer Zuhörerinnen und Zuhörer zeigt immer wieder, wie wichtig für sie diese Updates sind, sich mit wenig Aufwand auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu halten.“


