Bleibt die Mietzahlung gewerblicher oder privater Mieter von Räumen, Flächen oder Grundstücken zwei Monate aus, kann der Vermieter außerordentlich fristlos kündigen. Diese Regelung will die Bundesregierung nun für drei Monate aussetzen. Das Vorhaben ist Teil des Gesetzentwurfs mit dem Arbeitstitel „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, das am 23. März 2020 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der Bundestag soll das Gesetz am Mittwoch, den 25.03.2020 verabschieden, damit es ab 1. April 2020 die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in Deutschland mildert.

Demnach sollen Vermieter wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen. Der Mieter muss jedoch den Zusammenhang zwischen Nichtzahlung und den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie glaubhaft machen. Im Grundsatz bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bestehen. Den Mietern bleiben jedoch zwei Jahre Zeit, ihre Schulden zu begleichen – bis 30. Juni 2022. Sollte der Zeitraum von drei Monaten nicht ausreichen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern, kann er um weitere drei Monate verlängert werden, unter Beteiligung des Bundestages um noch einmal weitere drei Monate.

Die Regierung sieht in dieser Regelung einen geringen Eingriff in die Rechte des Vermieters, da sie lediglich sein sekundäres Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs für einen moderaten Zeitraum beschränke. Das Interesse der Mieter wiege hingegen schwer, da für Gewerbemieter die angemieteten Räume und Flächen Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit seien, der angemietete Wohnraum für sie Heimstatt darstelle. Unberührt davon bleibt die Tatsache, dass der Mieter mit der nicht fristgerechten Bezahlung in Verzug gerät. Entsprechend kann sein Vermieter Verzugszinsen verlangen, bis der offene Betrag beglichen ist.

Ein glaubhafter Nachweis des Mieters, dass er die Miete nicht zahlen kann, ist etwa ein Antrag oder die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen oder ein Nachweis des Arbeitgebers über Einkommen oder Verdienstausfall. Gewerbetreibende könnten die behördliche Verfügung vorlegen, die ihren Betrieb untersagt oder erheblich einschränkt.