Die Energiekrise und die damit einhergehenden Preissteigerungen bei Energiekosten stellen Vermieter und Mieter vor neue Herausforderungen. Damit Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung keine böse Überraschung erleben, wird vielfach eine Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung diskutiert. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden weiteren Preissteigerungen sollte dieser Weg tatsächlich erwogen werden.

Voraussetzung einer einseitigen Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung durch den Vermieter ist, dass der Mietvertrag keine Klausel enthält, die dieses Recht ausschließt. Zudem muss die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung aufgrund einer vorausgegangenen formell und inhaltlich korrekten Betriebskostenabrechnung erfolgen, von der Höhe her angemessen sein und in Textform gegenüber dem Mieter erklärt werden. Eine rückwirkende Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung ist nicht möglich. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Mieter die einseitige Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verlangen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Aber auch falls die Voraussetzungen einer einseitigen Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung durch den Vermieter nicht bestehen, gibt es die Möglichkeit, eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Mieter über die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung zu treffen. Eine solche Vereinbarung liegt durchaus im Interesse beider Mietvertragsparteien, da so erhebliche Nachzahlungen vermieden werden können. Für Vermieter empfiehlt sich in jedem Fall, mit seinen Mietern in Dialog zu treten, damit für beide Seiten eine passende Lösung gefunden werden kann.