Das neuartige Coronavirus (SARS CoV-2) breitet sich in vielen Ländern weiter aus. Diese Entwicklung hat bereits wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen, beispielsweise aufgrund von Einschränkungen in Produktion und Handel oder aufgrund von Reisebeschränkungen.

In einem fachlichen Hinweis vom 4. März 2020 hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen die Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 hat. Das IDW hat sich u.a. mit der Frage auseinandergesetzt, ob etwaige bilanzielle Konsequenzen, die aus der Ausbreitung des Coronavirus resultieren (bspw. das Erfordernis zur Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen oder zur Bildung von Rückstellungen), bereits in zum 31.12.2019 aufzustellenden handelsrechtlichen Jahres- oder Konzernabschlüssen oder erst in Abschlüssen für Folgeperioden zu berücksichtigen sind. Maßgeblich dafür ist, ob die Ursachen der Ausbreitung und der resultierenden wirtschaftlichen Folgen bereits vor diesem Datum angelegt waren, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bekanntgeworden sind. In diesem Fall müssten sich die entsprechenden bilanziellen Auswirkungen (Bewertung und Ansatz) nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 (ggf. i.V.m. § 298 Abs. 1) HGB noch in der (Konzern-)Bilanz und der (Konzern-)Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2019 niederschlagen, weil die nachträglich erlangten Erkenntnisse als wertaufhellend einzustufen sind. Treten die Ursachen für einen bilanziell relevanten Sachverhalt erst nach dem Abschlussstichtag auf, liegt ein sog. wertbegründendes Ereignis vor, das aufgrund des Stichtagsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 (ggf. i.V.m. § 298 Abs. 1) HGB) erst in der (Konzern-)Bilanz und (Konzern-)Gewinn- und Verlustrechnung der Folgeperiode zu berücksichtigen ist.

Bei der Qualifizierung der Auswirkungen des Coronavirus per 31.12.2019 als wertaufhellend oder wertbegründend ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind nach derzeitigen Erkenntnissen zwar bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden, damals aber (noch) regional begrenzt. Da erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat (bspw. Schließung von Betrieben und dadurch bedingte Beeinträchtigungen von Liefer- und Absatzprozessen) und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des IDW i.d.R. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind.

Nachtragsberichterstattung im (Konzern-)Anhang in der HGB-Rechnungslegung

Werden die Entwicklungen rund um das Coronavirus nach den obigen Überlegungen als wertbegründend eingestuft, ist im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen Abschlusses zum 31.12.2019 hierüber zu berichten, wenn ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt. In dieser Nachtragsberichterstattung sind Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs anzugeben. Ob die Ausbreitung des Coronavirus (und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen) für das jeweilige Unternehmen von besonderer Bedeutung ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Generell ist ein Vorgang von besonderer Bedeutung, wenn seine Auswirkungen geeignet sind, das Bild, das der Abschluss zum Abschlussstichtag vermittelt, zu beeinflussen und ohne die Nachtragsberichterstattung die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag von den Abschlussadressaten wesentlich anders beurteilt werden würde. Die Auswirkungen sind auch dahingehend zu beurteilen, ob bei Aufrechterhaltung der Going Concern-Annahme dennoch eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können („bestandsgefährdende Risiken“). In diesem Fall ist unter Angabe der wichtigsten Ereignisse oder Gegebenheiten im Abschluss darüber zu berichten. Es bietet sich an, diese Berichterstattung im Nachtragsbericht vorzunehmen.

(Konzern-)Lageberichterstattung

Die Entwicklungen rund um das Coronavirus werden sich in vielen Fällen in den (Konzern-) Lageberichten für am 31.12.2019 endende Geschäftsjahre zumindest in den Risikoberichten niederschlagen. Eine Berichtspflicht im Risikobericht besteht grundsätzlich, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Konzern vermittelt wird.

Wenn infolge der aktuellen Geschehnisse bereits eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren besteht, ist dies in sachgerechter Weise entsprechend im Prognosebericht zu verarbeiten.

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