Gerade im Lohnbereich gab es in den letzten eineinhalb Jahren gefühlt täglich neue Gesetze, Verwaltungsanweisungen, Verlängerungen von Ausnahmen usw. Wir als Lohnspezialisten wurden davon genauso überrollt wie Arbeitgeber und sogar die zuständigen Behörden.
Um in diesem Gesetzgebungsdschungel auf dem Laufenden zu bleiben, werden wir Sie in unserem MOOG Blog immer wieder über Gesetzesänderungen, neue Gesetze und vieles Weitere informieren.
Wir sind Jennifer Gräf und Sabine Lukas. Wir leiten als Steuerberaterinnen gemeinsam die Lohn- und Gehaltsabteilung. 

Heute informieren wir Sie in Kurzform zu folgenden Themen:

  • Der Mindestlohn stieg zum 01. Juli 2021 auf 9,60 €/h
    -> Daher beträgt die maximale Arbeitszeit eines geringfügig Beschäftigten weniger als 47 Stunden.
     
  • Die „Corona-Prämie“ (Bar- oder Sachzuschuss) kann noch bis 31.03.2022 gezahlt werden. Der Betrag von 1.500€ darf aber pro Arbeitgeber für die gesamte Laufzeit nicht überschritten werden. Es empfiehlt sich zu dokumentieren, weshalb die Prämie zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen gezahlt wurde.
     
  • Es ist endlich da, das lange erwartete Erläuterungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Warengutscheinen (zurzeit 44€, ab 01.01.2022 50€). Sprechen Sie uns gerne dazu an.
     
  • Ab 2022 ist der Arbeitgeberzuschuss für die betriebliche Altersvorsorge auch bei „Altverträgen“ verpflichtend, wenn eine Ersparnis des Arbeitgebers hieraus für Sozialversicherungsbeiträge vorliegt.
    -> Bitte klären Sie vorab mit Ihren Arbeitnehmern und den Versicherungsgesellschaften wie der Zuschuss erfolgen soll.
     
  • Weiter ist neu, dass ab 2022 für die Abrechnung von geringfügig Beschäftigten die Steueridentifikationsnummer benötigt wird.
    -> Die Steueridentifikationsnummer muss daher bis Ende November 2021 der zuständigen Lohnabrechnungsstelle mitgeteilt werden.
     
  • Es gibt keine Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz für die ersten Tage einer Quarantäne, wenn die Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist.
     
  • Die Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte wurden auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage für den Zeitraum 01.03. – 31.10.2021 angehoben.
     
  • Die 100%tige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit wurde bis 30.09.2021 verlängert. Wenn bereits im September KUG gezahlt wurde beträgt die Erstattung von 01.10. bis 31.12.2021 50%.
     
  • Die Arbeitsagenturen sind dazu angehalten das abgerechnete Kurzarbeitergeld innerhalb von rund 10 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums zu prüfen. Aktuell erhalten wir bereits die ersten Prüfungsanfragen der Arbeitsagenturen, in welchen stichprobenweise geprüft wird. Es empfiehlt sich daher, insbesondere die folgenden Unterlagen über die Voraussetzungen zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld bereitzuhalten:

1.    Nachweis der arbeitsrechtlich zulässigen Einführung von Kurzarbeit 
2.    Arbeitszeitnachweise
3.    Urlaubsnachweise/ Arbeitszeitkonten

Wenn Sie Fragen haben, freuen wir uns über Ihren Anruf.

Liebe Grüße und bleiben Sie gesund,

Ihr Lohnteam von MOOG