Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern neben dem Barlohn auch  Sachbezüge gewähren. Tank- und Einkaufsgutscheine sind dabei sehr beliebt. Ein Sachbezug kann steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei gewährt werden, wenn er die Kriterien des § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt. Für eine rechtssichere Beurteilung der neuen Rechtslage ab 2022 warten auch die Finanzämter noch auf Erläuterungen aus dem Finanzministerium.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Gutscheinen bzw. Gutschein- oder Geldkarten ist, dass diese zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden und nur zum Bezug von Waren berechtigen und nicht in Geld umwandelbar sind. Auch darf keine zweckgebundene Geldleistung und keine Kostenerstattung vorliegen, § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG. Das bedeutet zum Beispiel: Wenn der Arbeitnehmer sich eine Ware oder Dienstleistung kauft und den Kaufbeleg beziehungsweise die Rechnung dem Arbeitgeber zur Kostenerstattung vorlegt, ist der Sachbezug steuer- und damit sozialversicherungspflichtig.

 

Was sich ab 2022 ändert

Zuerst die gute Nachricht: Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge steigt ab 2022 von 44 auf 50 Euro.

Da sich die Definition des Begriffs Geldleistungen geändert hat, müssen Gutscheine und die sogenannten Geldkarten genauer betrachtet werden. Für sie gilt ab 2022 als Voraussetzung: Die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) müssen erfüllt werden. Um nicht als Zahlungsdienst und damit als Geldleistung zu gelten, muss ein Gutschein beziehungsweise eine Gutschein- oder Geldkarte eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Gutscheine oder Geldkarten dürfen nur dazu berechtigen:

  • Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus dessen Produktpalette zu beziehen
  • oder Waren oder Dienstleistungen bei einem örtlich begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen dem Aussteller des Gutscheins und den Akzeptanzstellen zu beziehen (z.B. Tankgutscheine, wiederaufladbare Geschenkkarten von Einzelhandelsgeschäften oder Citygutscheine).

b) Die Gutscheine oder Geldkarten müssen auf eine sehr beschränkte Waren- bzw. Dienstleistungspalette begrenzt werden (z.B. Personennah- oder -fernverkehr,   Fitnessleistungen, Bücher oder Bekleidung).

c) Die Gutscheine oder Geldkarten können ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland (sogenannte Zweckkarten) genutzt werden (z.B. Papier-Essensmarken, Restaurantschecks, Behandlungskarten für Reha-Maßnahmen oder betriebliche Gesundheitsmaßnahmen).

Bitte prüfen Sie daher, ob von Ihnen gewährte Sachbezüge den oben genannten Bedingungen entsprechen und weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können.

Bei Fragen zu diesem Sachverhalt stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.